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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Akzept

1. die schriftliche Annahmeerklärung des Bezogenen auf der linken Seite des -»Wechsels, den Wechselbetrag am Verfalltag zu zahlen. 2. der mit dem Annahmevermerk versehene Wechsel selbst. Beim Akzeptkredit akzeptiert die Bank einen von einem (besonders zuverlässigen) Kunden auf sie gezogenen Wechsel. Der Kunde kann das Bankakzept bei einer anderen Bank diskontieren (Diskont) oder aber dieses als Zahlungsmittel (z.B. an Lieferanten) weitergeben. Bis spätestens zum Verfalltag muß er die Wechselsumme dann auf seinem Konto bei der akzeptierenden Bank bereitstellen. Gezogener Wechsel, der vom Bezogenen (dieses ist der Hauptschuldner) akzeptiert, d. h. angenommen worden ist. Damit verpflichtet er sich zur Zahlung der Wechselsumme zum vorbestimmten Fälligkeitstermin. Das Gegenstück zum Akzept ist die Tratte, die keine Unterschrift des Bezogenen enthält. Es wird zwischen verschiedenen Arten eines Akzeptes unterschieden: Kurz- und Vollakzept, Teilakzept (hierbei verpflichtet sich der Bezogene nur für einen Teilbetrag des im Wechsel genannten Gesamtbetrages) und Avalakzept (Aval). Siehe auch: Wechsel, Sola-Wechsel (1) Unterschrift eines Bezogenen (Akzeptant) auf einem Wechsel. Damit wird aus einer Tratte eine vollständige Wechselurkunde. (2) Bez. für einen akzeptierten Wechsel. Der Bezogene hat sich - wechselmäßig - zur Bezahlung des Wechsels bei Fälligkeit verpflichtet. Schuldwechsel.



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