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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Arzt

In der Gesundheitswirtschaft: Arzt oder Ärztin ist die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung für Personen, die die Heilkunde am Menschen ausüben. In der Bundesärzteordnung, die die gesetzlichen Regelungen für die Ausübung des Arztberufes beinhaltet, heißt es: „Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.“ Die Bundesärzteordnung bestimmt auch, dass nur derjenige die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ führen darf, der als Arzt approbiert ist. Für bestimmte Fälle gibt es Ausnahmen; hier reicht eine Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Hierbei handelt es sich um eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs. Die Erlaubnis darf im Normalfall nur für maximal vier Jahre erteilt werden. Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, dürfen den ärztlichen Beruf in Deutschland ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, wenn sie vorübergehend als Erbringer von Dienstleistungen nach den Regelungen des EG-Vertrages in Deutschland tätig werden. Sie müssen ihre Tätigkeit jedoch den zuständigen Behörden anzeigen. Die Bundesärzteordnung bestimmt auch, dass der Arztberuf kein Gewerbe, sondern seiner Natur nach ein freier Beruf ist (siehe Freie Berufe). In der vom Deutschen Ärztetag beschlossenen Muster-Berufsordnung heißt es zu den Aufgaben von Ärztinnen und Ärzten: „Ärztinnen und Ärzte dienen der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung.“ Weiter heißt es dort: „Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.“ Die Regelungen zur Ausbildung zum Arzt enthält gemäß der Ermächtigung in der Bundesärzteordnung die Approbationsordnung für Ärzte (AO). Alle Ärzte sind gemäß gesetzlicher Regelung Pflichtmitglied der zuständigen Ärztekammer. Ärzte, die Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln wollen, bedürfen der Zulassung als Vertragsarzt.



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