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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bausparkassenrechtsform

Bausparkassen existieren sowohl in privatrechtlichen als auch in öffentlich-rechtlichen Rechtsformen. Private Bausparkassen dürfen nur in der Rechtsform der AG betrieben werden. Soweit sie vor Inkrafttreten des Bausparkassengesetzes als GmbH oder eG betrieben wurden, dürfen sie diese Rechtsform beibehalten. Die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen wird von den zuständigen Bundesländern bestimmt. Sie sind vielfach rechtlich unselbstständige Bausparabteilungen von Girozentralen.



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Weitere Begriffe : Überschussreserve | multivariable-multimethod matrix | Finanzkonglomerate und Systemstabilität
 
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