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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Behandlungsfall

In der Gesundheitswirtschaft: Begriff, der zur Abgrenzung von Behandlungsvorgängen zum Zwecke der Vergütung sowohl bei ambulanter ärztlicher sowie zahnärztlicher und bei stationärer Krankenbehandlung genutzt wird. Bei der ambulanten ärztlichen/zahnärztlichen Behandlung werden unter einem Behandlungsfall alle Behandlungen verstanden, die der Arzt während eines Abrechnungszeitraumes (Quartal) bei einem Patienten vorgenommen hat. Der Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen bestimmt dazu etwa in § 25: Die gesamte von demselben Vertragsarzt innerhalb desselben Kalendervierteljahres an demselben Kranken ambulant zu Lasten derselben Ersatzkasse vorgenommene Behandlung gilt jeweils als Behandlungsfall. Dagegen gilt stationäre belegärztliche Behandlung auch dann als eigenständiger Behandlungsfall, wenn im selben Abrechnungszeitraum ambulante Behandlung durch denselben Belegarzt erfolgt. Abgegrenzt davon wird der Krankheitsfall, der die Behandlung eines Patienten im Hinblick auf eine bestimmte Erkrankung bezeichnet. Ein solcher Krankheitsfall kann sich durchaus über zwei oder mehrere Abrechnungszeiträume erstrecken. Dies würde in der Abrechnung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen zu zwei oder mehreren Behandlungsfällen führen. Der bereits erwähnte Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen bestimmt dazu in § 25: Ein Krankheitsfall umfasst das aktuelle sowie die nachfolgenden drei Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen Leistungsposition folgen. Bei der stationären Behandlung dagegen wird im deutschen Fallpauschalensystem unter einem Behandlungsfall die gesamte Behandlung verstanden, die ein Patient von der stationären Aufnahme bis zur Entlassung aus der stationären Behandlung erhält. Mit der nach den Regelungen des G-DRG-Systems ermittelten Fallpauschale werden dabei die gesamten Leistungen des Krankenhauses für einen bestimmten Behandlungsfall vergütet. In der Gesundheitswirtschaft: case of treatment Die gesamte Behandlung, die von demselben Vertragsarzt innerhalb desselben Quartals an demselben Kranken zu Lasten derselben Krankenkasse ambulant vorgenommen wird, gilt abrechnungstechnisch als ein Behandlungsfall. (Kurzformel: "Ein Patient, ein Arzt, ein Quartal, eine Krankenkasse"). Ändert sich einer dieser Parameter, liegt ein neuer Behandlungsfall vor. Ein Behandlungsfall kann daher mehrere Krankheitsfälle umfassen. Umgekehrt kann ein Krankheitsfall, der zeitlich ein Kalendervierteljahr überschreitet, mehrere Behandlungsfälle veranlassen. Ein Krankheitsfall umfasst abrechnungstechnisch gesehen das aktuelle sowie die nachfolgenden drei Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen Leistungsposition folgen. § 21 Bundesmantelvertrag-Ärzte



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