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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Beistandschaft

Das Jugendamt bietet allein erziehenden Eltern unehelicher Kinder eine so genannte Beistandschaft an. Sie kann in Anspruch genommen werden, wenn die Vaterschaft nicht geklärt ist oder die Eltern kein gemeinsames Sorgerecht für das Kind haben. Das Jugendamt setzt im Rahmen einer Beistandschaft eine Vaterschaftsanerkennung durch und erstreitet den Kindesunterhalt.

Wird ein Kind unehelich geboren, tritt das Jugendamt an die Mutter heran und bietet eine Beistandschaft an. Im Rahmen eines Gesprächs informiert das Jugendamt:

  • über die Bedeutung der Vaterschaftsanerkennung,
  • wie diese festgestellt werden kann und wo,
  • dass man Unterhaltsansprüche beurkunden lassen kann,
  • dass man eine Beistandschaft beantragen kann und was sich daraus ergibt,
  • die Möglichkeit zur gemeinsamen elterlichen Sorge.

Der Erziehungsberechtigte ist nicht verpflichtet, die Beistandschaft anzunehmen.

Eine Beistandschaft kann in zwei Fällen in Anspruch genommen werden. Zum einen bei der Anerkennung der Vaterschaft: Hier kann das Jugendamt den Vater zu einer freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft auffordern oder im Namen des Kindes eine Vaterschaftsklage führen und einen Vaterschaftstest durchsetzten.

Zum anderen wird die Beistandschaft bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche aktiv. Da häufig Sozial- und Arbeitsämter für verweigerte Unterhaltszahlungen einspringen müssen, hat der Staat ein Interesse daran, dass bestehende Unterhaltsansprüche auch geltend gemacht werden. Hier leistet das Jugendamt Hilfe und Rechtsberatung. Einigen die Eltern des Kindes sich nicht, vertritt der Beistand das Kind vor Gericht und kümmert sich im Erfolgsfall auch um die Durchsetzung der Unterhaltsforderung. Der allein erziehende Elternteil ist damit von der Gerichtsverhandlung entbunden. Der Unterhalt des erziehungsberechtigten Elternteils wird nicht geltend gemacht, es geht nur um den Unterhalt des Kindes.

Eine Beistandschaft beantragen kann immer nur der Elternteil, bei dem das Kind lebt - und zwar jederzeit, auch im Fall einer Trennung oder Scheidung. Dabei spielt die Nationalität der Eltern keine Rolle. Wichtig ist aber, dass das Kind minderjährig ist. Die Beistandschaft schränkt die Erziehung des Kindes durch die Eltern in keiner Weise ein. Eine Ausnahme gilt, wenn Erziehungsberechtigter und Beistand vor Gericht widersprüchliche Erklärungen abgeben. Dann hat das Wort des Beistands mehr Gewicht.

Die Beistandschaft kann jederzeit durch den Erziehungsberechtigten beendet werden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird, ins Ausland zieht oder wenn die Eltern heiraten bzw. sich auf ein gemeinsames Sorgerecht einigen.



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