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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Auskunftsrechte, -ersuchen

Die BaFin kann von den Banken vielfältige Auskünfte verlangen, die über die zu erstellenden Ausweise und zu machenden Meldungen weit hinausgehen (§ 44 KWG). So ist die BaFin befugt, von den Banken und den Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften zu verlangen. Die BaFin kann Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten und die Vorlegung der Bücher und Schriften auch von einem Unternehmen verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es Kreditinstitut i.S.d. KWG ist oder verbotene Geschäfte betreibt. Die Befugnis, von den Banken und den Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften zu verlangen, steht auch der Bundesbank zu, soweit sie nach dem KWG tätig wird. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Auskunftserteilung und -einholung auch im Verhältnis zu anderen Ländern regeln EU-Richtlinien.



 
Weitere Begriffe : Führung | Konzern, Transnationaler - (Transnationale Unternehmen (TNU)) | Protestantismus-These
 
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