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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Prüfungen

Die BaFin hat über vielfältige Auskunftsrechte hinaus sehr weit gehende Rechte für im Einzelfall vorzunehmende Prüfungen. So ist sie nach §44a KWG befugt, bei Banken auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vorzunehmen; die Bediensteten des BaFin können hierzu die Geschäftsräume der Bank betreten (Einschränkung des Grundrechts Art. 13 GG). In gewissem, durch EU-Richtlinien festgesetzten Masse sind Prüfungen auch im Ausland veranlassbar (Grenzen überschreitende Prüfungen). Weiter: Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten, MaRisk-Prüfungen u. a.



 
Weitere Begriffe : eng abgegrenzte Geldmenge | Komplementärlegitimation | Bringgeld, -gelder
 
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