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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Depotprüfung, Mängel (-feststellung)

Stellt der Depotprüfer bei der Depotprüfung Mängel in der Handhabung des Effekten- oder Depotgeschäfts fest, die nicht während der laufenden Prüfung beseitigt werden können, so hat er den Abschluss der Prüfung solange auszusetzen, bis er sich von der Abstellung der Mängel überzeugt hat. Bei unwesentlichen Mängeln, die nicht zu einer Schädigung von Kunden führen können, hat der Depotprüfer dem Kreditinstitut zu ihrer Beseitigung eine Frist, die 4 Wochen nicht überschreiten darf, zu gewähren. Bei wesentlichen Mängeln, insb. solchen Mängeln, die zu einer Schädigung führen können, bei Verdacht strafbarer Handlungen und bei unwesentlichen Mängeln, die nicht innerhalb von 4 Wochen beseitigt werden können oder nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt worden sind, hat der Depotprüfer sofort die BaFin und die zuständige Bundesbankfiliale zu unterrichten. Ob die Prüfung zu unterbrechen oder abzuschliessen ist, entscheidet die BaFin. Ist dem Kreditinstitut vom Depotprüfer oder der BaFin eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt worden, hat der Depotprüfer im Depotprüfungsbericht unter Darstellung der Mängel anzugeben, dass er sich von deren Beseitigung überzeugt hat. Bei organisatorisch bedingten Mängeln ist im Prüfungsbericht darzulegen, welche organisatorischen Massnahmen von der Bank getroffen worden sind, um derartige Mängel in der Zukunft zu vermeiden.



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Weitere Begriffe : Melde- und Auskunftspflichten | kaufmässiges Zinstermingeschäft | Konsorte
 
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