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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Devisengeschäft zu deutlich von Marktkursen abweichenden Kursen

Die BaFin sieht bei Banken für den Abschluss von Devisengeschäften mit künstlich gebildeten, von den Marktgegebenheiten abweichenden Kursen grunds. keine Rechtfertigung. Insb. wenn damit eine buchmässige Verlagerung von Gewinnen oder Verlusten in andere Rechnungsperioden oder eine verdeckte Geldaufnahme oder -anläge bezweckt oder bewirkt werden, hält es derartige Geschäfte mit den Grundsätzen ordnungsmässiger Geschäftsführung nicht für vereinbar. Eine Ausnahme ist zugelassen, wenn ein Devisentermingeschäft in der Weise prolongiert wird, dass mit dem Kunden ein Swapgeschäft zum Kurs des ursprünglich Devisentermingeschäfts abgeschlossen wird. Die Notwendigkeit einer Prolongation ergibt sich in diesen Fällen daraus, dass der Zahlungsanspruch oder die Zahlungsverbindlichkeit des Kunden aus dem Waren- oder Dienstleistungsgeschäft in Fremdwährung erst später als zunächst vereinbart oder erwartet zu erfüllen ist. Das Prolongationszwecken dienende Swapgeschäft kann zum Kurs des ursprünglich Devisentermingeschäfts abgeschlossen werden, wenn ein dahingehender ausdrücklicher und schriftlicher Wunsch eines Kunden ohne Kreditinstitutseigenschaft vorliegt, dem prolongierten Devisentermingeschäft ein Waren- oder Dienstleistungsgeschäft in Fremdwährung zu Grunde liegt, von der Bank für den Fall eines Gewinns aus den Kassateilen der zu unterschiedlichen Kursen abgeschlossenen beiden Swapgeschäfte, d. h. des Prolongationszwecken dienenden Swapgeschäfts und des der Kurssicherung dienenden Gegenswapgeschäfts, eine Rückstellung gebildet wird, da mit dem Abschluss der beiden Swapgeschäfte bereits feststeht, dass der Gewinn aus den Kassateilen später mit der Erfüllung der Terminteile - abgesehen vom Deport oder Report - wieder ausgeglichen wird.



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