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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Entschuldung der Krankenkassen

In der Gesundheitswirtschaft: debt relief of the SHIGrundsätzlich müssen die Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ihre Ausgaben durch Beiträge und sonstige Einnahmen finanzieren; sofern sie einen höheren Finanzbedarf haben, müssen sie ihre Beiträge erhöhen (§ 220 SGB V). Eine Ausnahme gab es für ostdeutsche Krankenkassen, die bis Ende 1998 Darlehen aufnehmen durften, welche bis Ende 2008 abgebaut sein müssen (§ 222 SGB V). Vor dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) hatten auch zahlreiche Krankenkassen der GKV-West Darlehen aufgenommen, um so Beitragssatzanhebungen mit dann auch steigenden Lohnzusatzkosten der Unternehmen zu verhindern. Mit dem GMG wurden diese Krankenkassen verpflichtet, bis Ende 2007, in Ausnahmefällen bis Ende 2008, ihre Schulden abzubauen. Im Rahmen der Entschuldung sind Mitglieder einer Kassenart zur gegenseitigen finanziellen Unterstützung verpflichtet. Zur Planung der Entschuldung mussten die Krankenkassen bis zum 31. Januar 2007 ihren jeweiligen Aufsichten Entschuldungspläne vorlegen. Angesichts des nun mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz verringerten Bundeszuschusses in 2007 und 2008 von nunmehr 2,5 Milliarden Euro statt zunächst vorgesehener 4,2 Milliarden Euro kann davon ausgegangen werden, dass hierdurch die Berechnungsgrundlagen der Entschuldungspläne einiger Krankenkassen sich im Nachhinein als nicht valide erweisen. §§ 220, 222 SGB V



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