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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Erfüllungsgehilfe

ist, wer mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung von dessen Verbindlichkeit tätig wird (z.B. Handwerksgeselle bei Reparaturen im Auftrag des Meisters). Ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen muß der Schuldner wie sein eigenes vertreten (§ 278 BGB). Nicht zu verwechseln mit dem Verrichtungsgehilfen.



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Erfüllungsgehilfen
 
Weitere Begriffe : industrial devide | Rechtsformänderungsanzeigepflicht | anchoring of judgements
 
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