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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Europäische Zentralbank, Stellung

Der EU-Vertrag gibt der EZB vollständige Unabhängigkeit, indem er explizit fixiert, dass weder EZB noch Mitglieder ihrer Beschlussorgane bei Wahrnehmung ihrer Befugnisse, Aufgaben und Pflichten Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen dürfen. Die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, diesen Grundsatz zu beachten und die Mitglieder der Beschlussorgane der EZB oder der NZB bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen versuchen. Wegen der besonderen Relevanz dieser Postulate erlegt der EU-Vertrag dem Eurosystem strikte Berichtspflichten auf. Die EZB veröffentlicht wöchentlich eine konsolidierte Bilanz des Eurosystems; zumind. vierteljährlich erstellt und veröffentlicht sie Berichte über die Tätigkeit des ESZB. Ferner legt sie Europäischem Parlament, EU-Rat, Europäischer Kommission und Europäischem Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeit des ESZB und die Geldpolitik des vergangenen und laufenden Jahres vor. Das Europäische Parlament ist berechtigt, eine Plenardiskussion über den Jahresbericht abzuhalten, und der EZB-Präsident sowie die anderen Mitglieder des Direktoriums können auf Antrag des Europäischen Parlaments wie auch auf eigene Initiative von zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments gehört werden. Der Präsident des EU-Rats und ein Vertreter der Europäischen Kommission können ohne Stimmrecht an Sitzungen des EZB-Rats teilnehmen. Das Eurosystem geht faktisch über diese Anforderungen hinaus.



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Weitere Begriffe : Zuteilungsverfahren bei Pensionsgeschäften | Risiken im Auslandsgeschäft der Banken | Staffelmethode, -rechnung
 
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