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			     Gefälligkeitswechsel, -akzept
			
			
			
			
                      Aus Gefälligkeit unterzeichneter Wechsel als Akzeptant, Indossant (Gefälligkeitsindossament) oder Wechselaussteller. Dadurch soll der Wechsel diskontierbar gemacht werden. Es handelt sich i.d. R. nicht um Handels-, sondern Finanzwechsel, dem kein Warengeschäft, sondern eine Geschäftsbesorgung zu Grunde liegt. Dabei wird von dem Gefälligkeitszeichner davon ausgegangen, dass der Vertragspartner selbst den Wechsel rechtzeitig einlöst bzw. für ihn Deckung anschafft. Soweit Banken den Finanzwechselcharakter erkennen, wird er meist nicht diskontiert. Wird bei Missbrauch zur Wechselreiterei (Reit-, Kellerwechsel).  
 
                    
			
			
			
			
                    
                     
 
                    
                        
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