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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Geldwäsche, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Verdacht auf Geldwäsche getroffenen Feststellungen sind aufzuzeichnen. Die Feststellungen sind durch Aufzeichnung der Angaben oder durch Anfertigung einer Kopie der Seiten des zur Feststellung der Identität vorgelegten Ausweises, die diese Angaben enthalten, aufzuzeichnen. Wird von Identifizierung abgesehen, sind der Name des zu Identifizierenden sowie der Umstand aufzuzeichnen, dass er dem zur Identifizierung Verpflichteten persönlich bekannt ist oder dass der zu Identifizierende über ein gewerbliches Geldbeförderungsunternehmen aufgetreten ist. Besteht eine Pflicht zur Identifizierung nicht, hat das Institut den Namen des Einzahlenden oder Abhebenden auf dem Einzahlungs- oder Abhebungsbeleg aufzuzeichnen. Der Einzahlende oder Abhebende muss dem Institut zuvor namentlich zusammen mit der Erklärung des Unternehmens bekannt gegeben worden sein, dass das Unter- nehmen durch ihn in Zukunft wiederholt Bargeld auf ein eigenes Konto einzahlen oder von ihm abheben wird. Einzahlender und Abhebender sind bei der ersten Einzahlung oder Abhebung zu identifizieren. Die Aufzeichnungen können auch als Wiedergaben auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden. Die Aufzeichnungen sind 6 Jahre aufzubewahren. Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann das BKA - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Es kann die BaFin um Auskünfte nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KWG ersuchen, soweit die zur Erfüllung seiner einschlägigen Aufgaben erforderlich ist. Vergehen gegen die Vorschriften sind mit Bussgeld bewehrte Ordnungswidrigkeiten.



 
Weitere Begriffe : Gesellschaftsteuer | Realzeitverfahren | Mon AwV
 
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