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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Geschäftsbetriebserlaubnis, Fehlend

Werden ohne die erforderliche Erlaubnis Finanzdienstleistungen erbracht, kann die BaFin sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und unvzgl. Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. Zwangsmassnahmen können auch gegen Unternehmen und deren Organmitglieder erlassen werden, die in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte einbezogen sind. Erbringen von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis ist strafbar.



 
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