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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Geschäftsfähigkeit

ist die rechtlich definierte Fähigkeit, durch eigenes Handeln wirksame Rechtsgeschäfte abzuschließen. Abstufungen: unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (besitzen volljährige Menschen, die weder geistesgestört noch entmündigt sind); beschränkte Geschäftsfähigkeit (besitzen Minderjährige ab dem 7. Lebensjahr, wegen Geistesschwäche, Trunksucht oder Verschwendung entmündigte Personen und unter vorläufige Vormundschaft Gestellte für jene Rechtsgeschäfte, die in § 107 ff BGB aufgeführt sind); Geschäftsunfähigkeit (gilt für den Minderjährigen vor Vollendung des 7. Lebensjahres, für Personen, die infolge krankhafter Geistesstörung zur freien Willensbestimmung unfähig sind - für Personen mit beschränkter Geistesstörung gilt die Geschäftsunfähigkeit nur in dem Lebensbereich der Geistesstörung - und für Personen, die wegen Geisteskrankheit entmündigt sind); Geschäftsunfähige können rechtswirksame Geschäfte nur über ihren gesetzlichen Vertreter abschließen. In Deutschland gibt es abhängig vom Alter einer Person drei grundsätzliche Arten der Geschäftsfähigkeit. Kinder unter 7 Jahren sind generell geschäftsunfähig, hier tritt der gesetzliche Vormund für z.B. Vertragsabschlüsse ein. Zwischen 7 und 18 Jahren gilt man als beschränkt geschäftsfähig. Entsprechende Personen benötigen bei Geschäften die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, sind aber bei gewissen Ausnahmen schon geschäftsfähig (z.B. Geschäfte, die mit dem Taschengeld bezahlt werden u.ä.). Mit Vollendung des 18. Lebensjahr gilt man dann als uneingeschränkt geschäftsfähig. Bedeutet die Ausübung von Rechtsgeschäften durch eigene, wirksame Willenserklärungen. Volle Geschäftsfähigkeit besteht ab dem 18. Lebensjahr (früher 21. Lebensjahr). Ab diesem Zeitpunkt können eigene Rechtsgeschäfte wirksam getätigt werden. Zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr besteht beschränkte Geschäftsfähigkeit. Bei Rechtsgeschäften ist in diesem Fall die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich, falls es sich nicht um ein Rechtsgeschäft handelt, das lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder aus »Taschengeldmitteln« erfüllt wird. Siehe: Volljährigkeit Der Abschluss eines Versicherungsvertrages setzt die Geschäftsfähigkeit des Versicherungsnehmers voraus. Dies ist gerade bei Lebensversicherungen wichtig, weil der Vertrag auf das Leben der jeweiligen Person abgeschlossen wird und langfristig läuft, mit finanziellen Nachteilen bei vorzeitiger Beendigung. Voll geschäftsfähig sind Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind. Geschäftsunfähig ist, wer noch keine sieben Jahre alt oder geisteskrank oder wegen Geisteskrankheit entmündigt ist. Ein Vertragsabschluss mit einem Geschäftsunfähigen ist nichtig. Die Eltern oder die für Geschäftsunfähige zur Vormundschaft bestellten Personen können Geschäfte zugunsten des nicht Geschäftsfähigen abschliessen. Beschränkt geschäftsfähig ist, wer mindestens sieben, jedoch noch keine 18 Jahre alt ist. Beschränkt Geschäftsfähige können eigenständig Verträge abschliessen, diese sind jedoch so genannt schwebend unwirksam. So können Eltern einen solchen Vertrag widerrufen, sofern er nicht ausschliesslich Vorteile erbringt. Da ein Versicherungsvertrag mit einer Beitragszahlung verbunden ist, gehört er in jedem Fall zu den schwebend unwirksamen Rechtsgeschäften, die der Zustimmung durch die Eltern bedürfen. Wird ein Lebensversicherungsvertrag mit einem beschränkt Geschäftsfähigen abgeschlossen und läuft dieser länger als ein Jahr über den Eintritt der Volljährigkeit, den 18. Geburtstag, hinaus, ist bei Vertragsabschluss zusätzlich eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich, worauf in der Praxis jedoch meist verzichtet und stattdessen der Versicherungsnehmer nach Eintritt der Volljährigkeit zu einer ausdrücklichen Einverständniserklärung für die Fortsetzung des Vertrages aufgefordert wird. Mindestens ist jedoch eine Information über die schwebende Unwirksamkeit und die Rechtsfolgen, insbesondere die Möglichkeit zur Vertragsauflösung, notwendig. Zahlt der Versicherungsnehmer daraufhin trotzdem weiterhin Beiträge und kündigt den Vertrag nicht, gilt dies als Zustimmung durch konkludentes Handeln.



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