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gruppeninterne Transaktionen im Finanzkonglomerat

Übergeordnete Unternehmen in einem Finanzkonglomerat haben bedeutende gruppeninterne Transak- tionen im Konglomerat BaFin und Bundesbank anzuzeigen. Das KWG definiert gruppeninterne Transaktionen als solche, bei denen sich beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb desselben Finanzkonglomerats stützen. Dabei ist unerheblich, ob dies auf vertraglicher Basis geschieht oder anders sowie ob dies entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. In Betracht kommen bspw. sämtliche gruppeninternen Darlehen, Bürgschaften, Garantien u.a. ausserbilanzielle Geschäfte, Geschäfte hins. Eigenmittelbestandteilen i. S. d. KWG bzw. VAG oder Kostenteilungsvereinbarungen. Hins, der gruppeninternen Transaktionen sieht die Finanzkonglomeraterichtlinie vor, dass die EU-Mitgliedstaaten bis zu weiterer Koordinierung eigene Normen für eine quantitative Begrenzung entwickeln bzw. ihren Aufsichtsbehörden eine solche Begrenzung gestatten. Dem wird in Deutschland mittels RVO-Ermächtigung Rechnung getragen. In der RVO sind Art der anzuzeigenden Transaktionen, Schwellenwerte für deren Qualifizierung als bedeutende Transaktionen, einzuhaltende Obergrenzen sowie Beschränkungen hins. der Art solcher Transaktionen festgelegt. Bedeutende gruppeninterne Transaktionen dürfen von den genannten Unternehmen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter durchgeführt werden. Die BaFin kann bei einem Überschreiten der Obergrenzen die Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen. Bis zum Erlass der RVO sind einzelne Transaktionen anzuzeigen, wenn sie 5% der Eigenkapitalanforderungen auf Konglomeratsebene erreichen oder übersteigen. Mehrere Transaktionen eines oder verschiedener konglomeratsangehöri-ger Unternehmen während eines Geschäftsjahres sind jeweils adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn die einzelne Transaktion den genannten Schwellenwert nicht erreicht. Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte ist das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen dafür verantwortlich, dass bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Finanzkonglomerats ohne Zustimmung der BaFin nicht die in der RVO festgelegten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der RVO festgelegten Beschränkungen hins. der Art gruppeninterner Transaktionen verstossen. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf konglomerats-angehörige Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. Unabhängig davon, ob die BaFin die Zustimmung erteilt, hat das anzeigepflichtige Unternehmen das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstösse gegen die Beschränkungen hins. der Art gruppeninterner Transaktionen unvzgl. BaFin und Bundesbank anzuzeigen. Die BaFin kann 1. bei Überschreiten der in der RVO bestimmten Obergrenzen von dem Finanzkonglomerat die Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen; 2. Verstösse gegen die in der RVO bestimmten Beschränkungen hins. der Art gruppeninterner Transaktionen durch geeignete und erforderliche Massnahmen unterbinden.



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