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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Haftung bei Übermittlungsfehlern

Den Schaden, der aus Übermittlungsfehlern im telefonischen, telegrafischen, drahtlosen, fernschriftlichen oder elektronischen Verkehr mit einem Bankkunden oder mit Dritten entsteht, trägt der Kunde, sofern der Schaden nicht von der Bank verschuldet ist. Die Bank behält sich vor, aus Gründen der Sicherheit bei telefonisch, telegrafisch, drahtlos oder fernschriftlich eingehenden Aufträgen vor Ausführung auf Kosten des Kunden eine Bestätigung einzuholen. Wenn die Bank telefonische, telegrafische, drahtlose, fernschriftliche oder elektronische Mitteilungen schriftlich bestätigt, hat der Kunde Abweichungen zwischen derartigen Mitteilungen und der schriftlichen Bestätigung unvzgl. zu beanstanden.



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Weitere Begriffe : Globalurkunde | Kampfzoll | Devianz, primäre
 
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