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			     Handelsbuchgesamtposition
			
			
			
			
                      Kredite, die dem Handelsbuch zugerechnet werden. Was als Kredit gilt, bestimmt § 19 KWG; über die Zuordnung eines Kredits zum Handels- oder Anlagebuch entscheiden § 1 Abs. 12 KWG und die internen Richtlinien des Instituts. Grunds, werden für den Handelsbuchbereich keine neuen Kredittatbestände geschaffen, die nicht zumind. im Ansatz bereits für den Anlagebuchbereich oder für Nichthandelsbuchinstitute bestehen; allein die Bemessung und Anrechnung variieren. Diese Regel wird einmal durchbrochen: Die Handelsbuchgesamtposition schafft einen Sonderkredittatbestand, das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko, der nur für das Handelsbuch eines Handelsbuchinstituts gilt. Die Berechnung der Handelsbuchgesamtposition erfolgt nach dem »Bausteinprinzip« der Kapital-adäquanzrichtlinie.  
 
                    
			
			
			
			
                    
                     
 
                    
                        
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