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                    Insolvenzeröffnung
                    
                    
                    
                    
		    
		    
		    
                    
                    
                    
			
			
			
			
                     
                    
                    
                     Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Amts- als Insolvenzgericht bei Vorliegen der entspr. Voraussetzungen, vor allem Zuständigkeit, Zulässigkeit des Insolvenzantrags, Bestehen eines Insolvenzgrundes und Vorhandensein einer den Kosten des Verfahrens entspr. Insolvenzmasse. Es erfolgt dann der Insolvenzeröffnungsbeschluss. Dieser ist verbunden u. a. mit Benennung des Insolvenzverwalters, ggf. Bestellung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses, Einberufung der ersten Gläubigerversammlung, Fristsetzung zur Anmeldung der Insolvenzforderungen. Insolvenzgefahr, Massnahmen des Bundesaufsichtsamts für Finanzdienstleistungsaufsicht.   
                    
                    
                    
                    
			
			
			
			
                    
                     
                    
                     
                
                    
                    
                        
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