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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Jahresabschlussoffenlegung bei Banken nach HGB

Nach § 3411 HGB haben Kreditinstitute Jahresabschluss und Lagebericht sowie Konzernabschluss und -la-gebericht und die weiteren in § 325 HGB bez. Unterlagen nach § 325 HGB offen zu legen. Kreditinstitute, die nicht Zweigstellen sind, haben die vorbez. Unterlagen ausserdem in jedem anderen EU-Mitglied- oder EWR-Vertrags-staat offen zu legen, in dem sie eine Zweigstelle errichtet haben. Letztere Offenlegung (Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung in einem Amtsblatt) richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Mitglied- bzw. Vertragsstaats. Zweigstellen im Geltungsbereich des HGB von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat haben die o. a. Unterlagen ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und geprüft worden sind, nach §§ 325, 328, 329 offen zu legen. Zweigstellen im Geltungsbereich des HGB von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht EU-Mitglieds- und nicht EWR-Vertragsstaat ist, brauchen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte o. a. Rechnungslegungsunterlagen nicht offen zu legen, sofern sie nach einem an die betr. EU-Richtlinie angepassten Recht aufgestellt und geprüft worden oder den nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen gleichwertig sind. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift einzureichen. Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft, tritt an die Stelle des Handels- das Genossenschaftsregister. Jahresabschlusspublizität.



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