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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag ist ein so genannter gegenseitiger oder zweiseitiger Vertrag. Der Verkäufer verpflichtet sich den Kaufgegenstand zu übereignen und der Käufer muss den Kaufpreis bezahlen und die gekaufte Sache abnehmen.

Das Gesetz, § 433 Bürgerliches Gesetzbuch, schreibt die Hauptrechte und -pflichten von Käufer und Verkäufer vor. Bei den Geschäften des täglichen Lebens schließt man bereits einen Kaufvertrag, beim Bäcker oder im Blumenladen. Bewusster wird den Leuten das Kaufrecht meist dann, wenn es sich nicht um die üblichen Kaufgeschäfte handelt. Im Folgenden geht es nur um bewegliche Kaufsachen, nicht um Immobilien.

Bei den Kaufgegenständen gibt es die unterschiedlichsten Varianten. Am häufigsten ist wohl der Kauf eines Gegenstandes. Welche Form der Gegenstand hat, spielt dabei keine Rolle. Es kann sich auch um einen flüssigen Gegenstand, wie Wein oder Gas handeln. Auch Strom, Gas und Wasser werden von den meisten Rechtsexperten als Kaufsache betrachtet. Hier liegt der Kaufvertrag jedoch in einer Sonderform vor. Es handelt sich um einen so genannten Liefervertrag, den der Kunde mit seinem Versorgungsunternehmen abschließt.

Etwas problematischer sieht die Sache bei Computern aus. Die Hardware unterliegt nach einhelliger Meinung dem gewöhnlichen Kaufrecht. Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt für Software-Artikel. Mittlerweile sehen die meisten Juristen in so genannter "Standard-Software", wie den vorinstallierten Programmen eines Computers, einen Kaufgegenstand. Allerdings zählt die Vertragsgestaltung im Einzelfall.

Möglich ist auch der Erwerb einer "Sachgesamtheit", beispielsweise einer vollständigen Bibliothek. Fehlt eines der Einzelteile, etwa ein Buch, so handelt es sich nach Meinung der meisten Rechtsexperten nicht um einen Mangel. Der Verkäufer hat vielmehr sein "Soll" nicht erfüllt. Juristen bezeichnen das als "teilweise Nichterfüllung". Einen Sonderfall im Bereich des Kaufvertrages stellen Rechte dar. Wer zum Beispiel eine eigene Internet-Adresse will, muss das Recht an dieser "kaufen".

Die Kaufsache muss an den Käufer übergeben werden. Dabei muss dieser nicht zwangsläufig die Sache selbst in die Hände bekommen, der Gegenstand kann auch an eine andere Person übergeben werden.

Außer den Hauptpflichten treffen den Verkäufer aber auch noch so genannte Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag. Diese sind zwar nicht ausdrücklich im Kaufvertrag genannt, jedoch meist stillschweigend vereinbart worden. Sie können auf einer Verkehrssitte oder einem Handelsbrauch beruhen. Der Käufer muss den vereinbarten Kaufpreis zahlen. Dieser muss in Geld bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. In Sonderfällen können die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Sachverständiger den Preis ermitteln soll. Zum Beispiel bei Kunstgegenständen. Auch der Käufer muss Nebenpflichten erfüllen.



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