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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kohlepfennig

Kohlepfennig war ein prozentualer Aufschlag auf den Strompreis bei privaten Verbrauchern. Aus dem Ertrag dieser Sonderabgabe wurde die Verwendung deutscher Steinkohle in Kraftwerken subventioniert. Sie sollte so gegenüber der billigeren Importkohle wettbewerbsfähig bleiben, damit dem deutschen Steinkohlenbergbau bestimmte Mindestabsatzmengen garantiert werden konnten. Ende 1994 wurde der Kohlepfennig vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.

Der Kohlepfennig wurde erstmals 1975 erhoben. Im Jahre 1994 betrug der Aufschlag auf die Stromrechnung privater Haushalte 7,5 Prozent. Der Ertrag lag 1993 bei rund 5,5 Milliarden Mark. Die Abgaben flossen in einen Ausgleichsfonds, aus dem die deutschen Elektrizitätserzeuger entsprechend ihrem jeweiligen Einsatz von deutscher Steinkohle für die dabei entstandenen Mehrkosten entschädigt wurden. Für 1995 war eine Erhöhung auf 8,5 Prozent vorgesehen. In den neuen Ländern sollte die Kohlepfennig genannte Abgabe von 1996 an erhoben werden und zunächst 4,25 Prozent betragen.

Unternehmen sollten im Gegensatz zu den privaten Verbrauchern durch den Kohlepfennig nicht belastet werden, da ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit nicht durch entsprechend höhere Energiekosten geschwächt werden sollte.

Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch aufgrund der Klage eines Verbrauchers, dass es sich bei dem Zuschlag zur Elektrizitätsrechnung um eine verfassungswidrige Sonderabgabe handelte. Sie durfte nur noch bis Ende 1995 erhoben werden. Die Bundesregierung musste daher im März 1995 nach einem Weg suchen, wie die - politisch gewollte - Subventionierung der Steinkohle auch ohne Sonderabgabe und Steuererhöhung (etwa durch eine Energiesteuer) finanziert werden konnte.

Geregelt war die Erhebung des Kohlepfennigs im Verstromungsgesetz von 1980. Die jeweilige Höhe der Abgabe legte der Bundeswirtschaftsminister fest. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz nicht für vereinbar erklärt, da der einzelne Verbraucher keine besondere Verantwortung für die Finanzierung der Kohleverstromung habe. Die Art der Finanzierung sei für ihn im Gegensatz zur Sicherheit seiner Energieversorgung unerheblich.

Der Einsatz deutscher Steinkohle bei der Elektrizitätserzeugung war im so genannten Jahrhundertvertrag festgeschrieben. Daneben gab es einen "Hüttenvertrag" in dem sich die deutschen Stahlunternehmen gegen entsprechende Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ebenfalls zur Abnahme deutscher Steinkohle verpflichteten.



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