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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kreditgenossenschaftsleitungsstruktur

Organe einer Genossenschaftsbank (Kreditgenossenschaft) sind Vorstand, Aufsichtsrat und Mitglieder-, evtl. Generalversammlung (GV) sowie - bei entspr. Grösse - Vertreterversammlung. Dabei hat der Vorstand - ebenfalls wie bei Aktienbanken - die Bank gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten. Er besteht aus mind. 2 von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern, die Mitglieder der betr. Genossenschaft (»Genossen«) sein müssen. Das Genossenschaftsstatut kann jedoch eine grössere Zahl an Vorstandsmitgliedern festlegen. Gegenüber der Bank ist der Vorstand verpflichtet, die Beschränkungen im Innenverhältnis einzuhalten, die durch Statut oder Beschlüsse derGV festgelegt sind. Lt. BGH (2005) enthält die Entlastung des Vorstandes keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche, die die Generalversammlung auf Grund der ihr erteilten Informationen nicht zu überblicken vermag. Der Aufsichtsrat wird von der GV gewählt und besteht, sofern im Statut nichts anderes festgelegt ist, aus 3 Personen, die ebenfalls Mitglieder sein müssen. Er hat die Genossenschaft gegenüber dem Vorstand zu vertreten und ist demgem. verpflichtet, die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen. Oberstes Willensorgan der Genossenschaftsbanken ist vom Gesetz her die GV, in der die Mitglieder ihre Rechte ausüben können wie die Aktionäre in der HV. Die Beschlussfassung der GV erfolgt - sofern das Statut nichts anderes vorsieht - mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei jedes Mitglied ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Geschäftsanteile i. d. R. nur eine Stimme hat, d. h. die Abstimmung erfolgt nach Köpfen. Hat eine Genossenschaftsbank mehr als 3000 Mitglieder, muss die GV durch eine mind. 50 Mitglieder zählende Vertreterversammlung, die die Rechte der Mitglieder ausübt, ersetzt werden; bei weniger, aber mehr als 1500 Mitgliedern besteht Wahlfreiheit.



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