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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Künstliche Befruchtung / In-vitro-Fertilisation

Die Methode der künstlichen Befruchtung wird seit 1978 eingesetzt, um Paaren zum Kind zu verhelfen. Zunächst werden die Eierstöcke der Frau hormonell stimuliert. Dann werden Eizellen entnommen und "im Reagenzglas" mit Spermien des Mannes zusammengebracht. Nach der Befruchtung werden mehrere Embryos in die Gebärmutter eingesetzt.

Zunächst wurde die Methode Ende der 70er Jahre nur eingesetzt, wenn bei der Frau eine Eileiterfunktionsstörung vorlag. In den letzten Jahrzehnten wird sie aber auch aus anderen Gründen für Unfruchtbarkeit eingesetzt. Die Erfolgsquote ist stark altersabhängig. Es besteht ein erhöhtes "Risiko" von Mehrlingsschwangerschaften. In Deutschland dürfen maximal drei Embryonen eingesetzt werden (Stand: 2005).

Zu den Voraussetzung für Paare zählen u.a.:

  • Es muss eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehen. Dies beurteilt der behandelnde Frauenarzt.
  • Das Paar muss verheiratet sein, damit die Kasse die Kosten übernimmt.
  • Keine Leihmutterschaft.
  • Negativer HIV-Status
  • Rötelnimmunität der Frau

Die GKV übernimmt für Eheleute anteilig die Kosten für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Die Eheleute müssen sich zuvor einer Beratung unterziehen, und es dürfen nur Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (so genannte homologe Insemination). Die Durchführung der künstlichen Befruchtung ist nur durch bestimmte Ärzte und Einrichtungen zulässig, denen die zuständige Landesbehörde eine entsprechende Genehmigung erteilt hat.

Durch die Gesundheitsreform ist der Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung 2004 eingeschränkt worden. Seit dem werden nur noch drei statt vorher vier Versuche zur Herbeiführung einer Schwangerschaft von den Krankenkassen anteilig übernommen. Zugleich gelten Altersgrenzen zwischen 25 und 40 Lebensjahren für Frauen beziehungsweise 50 Lebensjahren bei Männern.

Die anteilige Kostenübernahme durch die Krankenkassen beträgt 50 Prozent, so dass die Versicherten mit einer Eigenbeteiligung von ebenfalls 50 Prozent an den Kosten der künstlichen Befruchtung beteiligt werden. Diese Eigenbeteiligung gilt nicht als Zuzahlung und bleibt bei der Berechnung der Belastungsgrenze unberücksichtigt.



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