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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Leasingarten, -formen

Wählt man als Kriterium für eine Systematisierung des Leasing die Verteilung des Investitionsrisikos zwischen Leasinggeber und -nehmer, kann man das Leasinggeschäft in 2 Grundformen einteilen: Operate- und Finanzierungsleasing. Obwohl Finanzierungsleasing-Verträge grundsätzlich dadurch charakterisiert sind, dass durch die Zahlungen des Leasingnehmers die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingobjekts sowie alle sonstigen Nebenkosten einschl. Finanzierungskosten und Gewinnspanne des Leasinggebers gedeckt werden, lassen sich in Abhängigkeit vom Umfang der Amortisation während der Grundmietzeit 2 Grundformen des Finanzierungsleasing unterscheiden: 1. Erfolgt durch während der Grundmietzeit geleistete Leasingraten einschl. evtl. Mietsonderzahlungen vollständige Amortisation der Kostenelemente, spricht man von Vollamortisations- oder Fullpayoutverträgen. 2. Werden während der unkündbaren Grundmietzeit die Kosten des Leasinggebers nebst Gewinnmarge nur teilw. durch periodische Zahlungen des Leasingnehmers gedeckt, d. h. zum Ende der Grundmietzeit bleibt ein noch nicht amortisierter Betrag in Höhe eines vorab kalkulierten Restwerts offen, handelt es sich um Teilamortisations- oder Non-fullpayoutverträge. Die im Fall der Vollamortisationsver-träge möglichen Varianten lassen sich je nach den vertraglich festgelegten Verwendungsbedingungen zum Ende der Grundmietzeit in Vollamortisationsverträge ohne Optionen und Vollamortisationsverträge mit Optionen unterscheiden: Kauf- und Mietverlängerungsoption. Die in Abhängigkeit von den Verwendungsbedingungen zum Ende der Grundmietzeit unterscheidbaren Varianten des Teilamortisationsvertrags zeichnen sich dadurch aus, dass sie - entspr. der Grundintention des Finanzierungsleasing - dem Leasinggeber Amortisation des bis zum Ende der Grundmietzeit noch nicht amortisierten Restwerts im Anschluss an die Grundmietzeit gewährleisten: Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht, mit Mehrerlösbeteiligung, mit Kündigungsrecht des Leasingnehmers (auch: kündbarer Teilamortisationsvertrag). Stellt man bei der Klassifizierung von Leasingformen auf die Stellung des Leasinggebers beim Zustandekommen des Leasinggeschäfts ab, kann differenziert werden zwischen direktem Leasing, bei dem eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen Hersteller bzw. Händler und Leasingnehmer besteht, und indirektem Leasing. Letzteres ist dadurch gekennz., dass Hersteller bzw. Händler und Leasingnehmer nur in mittelbare Beziehung treten, da Letzterer eine unmittelbare Verpflichtung ledigl. gegenüber einem zwischengeschalteten institutionellen Leasinggeber eingeht. Prägende Variante des direkten Leasing ist das Herstellerleasing; Formen der indirekten Abwicklung des Leasinggeschäfts sind neben Leasing durch (institutionelle) Leasinggesellschaften Konzernleasing und Sale-and-Lease-back. Nach Art des Leasingobjekts lässt sich zwischen Mobilien- und Immobilienleasing unterscheiden; auf einer untergeordneten Systematisierungs-ebene sind bei beiden in Abhängigkeit vom zu Grunde liegenden Leasingobjekt weitere Formen unterscheidbar. Die Unterscheidung nach dem Umfang der durch den Leasinggeber zu erbringenden Leistungen knüpft an die Dienstleistungskomponente des Leasing an und führt zur Unterscheidung von Brutto- (auch: Maintenance- oder Service-) und Nettoleasing. Unterscheidet man nach den vom Leasinggeschäft tangierten Rechts-, Währungs- und Steuersystemen, kann man zwischen nationalem und Grenzen überschreitendem Leasing unterscheiden. Für Leasinggeschäfte, die sich auf im- bzw. exportierte Objekte beziehen, werden oft Bez. wie Import- bzw. Exportleasing verwendet. Neben verschiedenen differenzierteren Leasingformen lassen sich 2 Formen des Grenzen überschreitenden Leasing unterscheiden: in enger Interpretation des Grenzen überschreitenden Leasing Crossborder-leasing und Grenzen überschreitendes Leasing i. w. S.



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