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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Liquiditätsgrundsatz, Nachweis über ausreichende Liquidität

Ein Institut hat zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen ausreichende Liquidität vorzuhalten, die es auf der Grundlage eines zeitlich gegliederten Erfassungsschemas berechnet, das 4 Laufzeitbänder umfasse 1. täglich fällig bis zu 1 Monat, 2. über 1 Monat bis 3 Monate, 3. über 3 bis 6 Monate, 4. über 6 bis 12 Monate. Anhand der am Ende jeden Kalendermonats zu ermittelnden Liquiditätskennzahl beurteilt die BaFin, ob die Liquidität des Instituts ausreichend ist. Die Liquiditätskennzahl gibt das Verhältnis zwischen den im 1. Laufzeitband verfügbaren Zahlungsmitteln und den während dieses Zeitraums abrufbaren Zahlungsverpflichtungen an. Die Liquidität des Instituts gilt als ausreichend, sofern seine Liquiditätskennzahl den Wert 1 nicht unterschreitet. Das Institut hat ausserdem Beobachtungskennzahlen zu berechnen, die die Verhältnisse zwischen den jeweiligen Zahlungsmitteln und den Zahlungsverpflichtungen in den einzelnen Laufzeitbändern angeben. Die Ermittlung der Beobachtungskennzahlen erfolgt entspr. der Berechnung der Liquiditätskennzahl. Überschreiten die in einem Laufzeitband vorhandenen Zahlungsmittel die abrufbaren Zahlungsverpflichtungen, ist der Unterschiedsbetrag als zusätzliche Zahlungsmittel bei der Ermittlung der Beobachtungskennzahl in dem darauffolgenden Laufzeitband zu berücksichtigen. Zum Ende jedes Kalendermonats (Meldestichtag) müssen Liquiditäts- und Beobachtungskennzahlen ermittelt und unter Verwendung der hierfür vorgesehenen amtlichen Meldeformulars bei der für das Institut zuständigen Niederlassung der Bundesbank bzw. bei der Bundesbank in Frankfurt a. M. bis zum 5. bzw. 7. Geschäftstag im Fall der Nutzung von DFÜ des auf den Meldestichtag folgenden Monats eingereicht werden, die die Meldungen an die BaFin weiterleitet.



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