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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Monatsausweise

Ein Institut hat unvzgl. nach Ablauf jedes Monats der Bundesbank einen Monatsausweis einzureichen. Die Bundesbank leitet diese Meldungen an die BaFin mit ihrer Stellungnahme weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten. Werden nach $ 18 Bundesbankgesetz monatliche Bilanzstatistiken durchgeführt oder nach der Satzung des ESZB und der EZB von der Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken erhoben, gelten die hierzu einzureichenden Meldungen auch als Monatsausweise. Ein übergeordnetes Unternehmen hat ausserdem unvzgl. nach Ablauf jedes Monats der Bundesbank einen zusammengefassten Monatsausweis einzureichen. Der Monatsausweis besteht aus einem Vermögensstatus bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums und einer GuV-Rechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahrs umfasst. Da die Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken durchführt, gelten die hierzu einzureichenden Meldungen als Monatsausweise. Auch für Institutsgruppen haben die jeweiligen übergeordneten Institute ausserdem unvzgl. nach Ablauf eines jeden Monats der Bundesbank quotal zusammengefasste Monatsausweise einzureichen (Monatsausweisverordnung). Die Bundesbank leitet die Monatsausweise mit ihrer Stellungnahme an die BaFin weiter. Diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Monatsausweise verzichten, was in der Praxis bei weitaus den meisten erfolgt. Auf der Basis der Monatsausweise erstellt die Bundesbank zudem einen Teil ihrer bankstatistischen Gesamtrechnungen. Monatsausweise sowie die zusätzlichen Angaben nach der Monatsausweisverordnung sind von allen Instituten einzureichen, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich der Skontroführer-Monatsausweis-verordnung fallen. Die BaFin kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gegenüber den Instituten Anordnungen über die Aufstellung und den Inhalt der Monatsausweise sowie weiterer Angaben erlassen. Das BFM kann im Benehmen mit der Bundesbank durch RVO nähere Bestimmungen über Art und Umfang und zulässige Datenträger und Übertragungswege der Monatsausweise, soweit monatliche Bilanzstatistiken nach § 18 BBkG nicht durchgeführt werden, insb. um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute zu erhalten, sowie über weitere Angaben erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der BaFin erforderlich ist. Die Angaben können sich auch auf nachgeordnete sowie Tochterunternehmen mit Sitz im In-oder Ausland, die nicht in die Beaufsichtigung auf zusam-mengefasster Basis einbezogen sind, sowie auf gemischte Unternehmen mit nachgeordneten Instituten beziehen; die gemischten Unternehmen haben den Instituten die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Das BFM hat die Ermächtigung zum Erlass einer RVO durch RVO auf die BaFin mit der Massgabe übertragen, dass die RVO im Einvernehmen mit der Bundesbank ergeht.



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