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			     Nachdeckungspflicht
			
			
			
			
                      Pflicht zur Nachlieferung weiterer Pfänder, um die aufgrund von Kursrückgängen verringerte Deckungs- Marge eines durch Wertpapierverpfändung gesicherten Kredits wiederherzustellen. Pfandeffekten. 
 Verpflichtung, weitere Pfandobjekte - ggf. auch sonstige Besicherungswerte - zur Verfügung zu stellen, um eine durch Wert- oder Kursrückgänge verminderte Deckungsmarge eines gesicherten Kredits wieder in der vereinbarten Höhe herzustellen.  
 
                    
			
			
			
			
                    
                     
 
                    
                        
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