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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Vermerk auf einem Wechsel, durch den der Aussteller, Indossant, Ehrenannehmer (Ehreneintritt) oder Wechselbürge (Wechselbürgschaft) den Inhaber von dem Rückgriffserfordernis (Wechselrückgriff) der Protesterhebung entbindet (Protesterlassklausel, Art. 46 WG). Abk.: o.K. Auch: ohne Protest o. ä. Vermerk auf einem Wechsel, den Wechselaussteller, Indossant oder Wechselbürge anbringen können und unterschreiben müssen. Wird er vom Aussteller angebracht, wird der Inhaber des Wechsels dadurch von der Verpflichtung befreit, für den Rückgriff Protest mangels Annahme oder Protest mangels Zahlung zu erheben; nicht aufgehoben wird seine Pflicht, den Wechsel rechtzeitig vorzulegen und seine »Vormänner« zu benachrichtigen. Wird der Vermerk von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen angebracht, wirkt er jeweils nur diesem gegenüber. Der Vermerk befreit nicht von der Pflicht zur Protesterhebung mangels Datierung oder zur Ausfolgungsprotest-erhebung.



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