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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Praxisgebühr

Durch die Gesundheitsreform 2004 muss 10 Euro Praxisgebühr bezahlt werden. Doch nicht bei jedem Eintritt in eine Arztpraxis muss gezahlt werden. Das Ziel dieser neuen Gebühren ist es, die Beitragshöhe für die Krankenversicherung in Zukunft absenken oder mindestens auf dem jetzigen Niveau halten zu können.

Erst kassieren, dann kurieren

Seit Januar 2004 zahlen Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) zehn Euro Praxisgebühr. Aber nicht für jeden Arztbesuch. Die Gebühr muss der Patient immer dann bezahlen, wenn er das erste Mal in einem laufenden Quartal einen Arzt, Facharzt oder Psychotherapeuten aufsucht. Um kein zweites Mal zu zahlen, müssen Patienten Überweisung und Quittung vorlegen. Wer ohne Überweisung zu verschiedenen Ärzten geht, wird jedes Mal zur Kasse gebeten. Der Arzt muss die Gebühr nicht zurückzahlen, wenn die Überweisung erst nachträglich vorgelegt wird. Auch wer nur mit der Sprechstundenhilfe telefoniert und das Rezept per Post erhält, muss die Praxisgebühr zahlen.

Privat Versicherte sind von der Praxisgebühr ausgenommen. Kinder unter 18 Jahren sind von der Regelung ausgenommen.

Die Praxisgebühr wird von den Arztpraxen in bar, teilweise auch per EC-Karte entgegengenommen und quittiert. Wer nicht bezahlen kann, wird unter Umständen abgelehnt. Nur nicht bei akut nötiger Behandlung.

Überweisung

Bei jeder Überweisung, z.B. an Fachärzte, fallen innerhalb des Vierteljahres keine weiteren Praxisgebühren an. Jeder Facharzt darf an andere Praxen überweisen. Überweisungen befreien immer nur innerhalb desselben Quartals von der Zuzahlungspflicht. Wer also Ende März vom Hausarzt an den Facharzt verwiesen wird und erst einen Termin im April bekommt, muss zweimal zahlen. Beim Zahnarzt ist immer eine separate Praxisgebühr fällig, bis auf Vorsorge-Untersuchungen.

Belastungs-Obergrenzen/Chroniker/Sozialhilfeempfänger

Für die Belastung der Patienten gibt es eine Obergrenze: Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf 2 Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Die Patienten müssen dies mit Quittungen nachweisen und eine Befreiung beantragen. Für chronisch Kranke liegt die Obergrenze bei 1 Prozent.

Als Chroniker gilt, wer

  • wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal behandelt wurde und der Pflegestufe zwei oder drei angehört
  • eine Behinderung oder Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent nachweisen kann
  • vom Arzt bescheinigt bekommt, dass eine Absetzung der Behandlung
  • eine lebensbedrohliche Verschlimmerung herbeiführt
  • die Lebenserwartung vermindert
  • die Lebensqualität dauerhaft vermindert

Freibeträge für Kinder und nicht berufstätige Ehepartner vermindern das zugrunde gelegte Bruttoeinkommen, so dass in Grenzfällen die Zuzahlungsobergrenzen schneller erreicht werden.

Auch Sozialhilfe-Empfänger müssen zuzahlen, allerdings nicht mehr als durchschnittlich sechs Euro im Monat. Für Sozialhilfeempfänger in Pflegeheimen gilt eine reduzierte Zuzahlungsobergrenze von drei Euro im Monat ab.

Notfälle

Wer die Notfallambulanz eines Krankenhauses oder eines Arztes im Nacht- oder Bereitschaftsdienst aufsucht, muss eine Gebühr begleichen, jedoch nur einmal an einem Wochenende. Wer per Telefon unter 112 den Notarzt ruft, muss nicht für die Praxisgebühr aufkommen. Wer hier anruft, nur um die Praxisgebühr zu sparen, der macht sich strafbar.



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