Registervorschriften
Soweit nach § 32 KWG Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Geschäftsbetriebserlaubnis nachgewiesen ist. Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach §§ 39-41 KWG unzulässig ist, hat das Registergericht die Firma oder den Zusatz zur Firma von Amts wegen zu löschen. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten. Die BaFin ist berechtigt, in Verfahren des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von Kreditinstituten oder Unternehmen beziehen, die noch unzulässige Bezeichnungen verwenden, Anträge zu stellen und die zulässigen Rechtsmittel einzulegen.
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