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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland

Ein Institut mit Sitz im Ausland darfeine Repräsentanz im Inland errichten oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat. Die Repräsentanz einschl. ihrer Leiter darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der BaFin vorliegt. Das Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer solchen Absicht BaFin und Bundesbank unvzgl. anzuzeigen. Die BaFin bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige. Die Repräsentanz einschl. ihrer Leiter darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der Bundesanstalt vorliegt. Das Institut hat BaFin und Bundesbank die Verlegung oder Schliessung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen. Die o.a. Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz müssen enthalten: 1. genaue Bez. und Anschrift der Repräsentanz; 2. Name des (der) Leiter(s) der Repräsentanz; 3. Art und Umfang der Tätigkeit der Repräsentanz; 4. Datum des Beginns der Tätigkeit der Repräsentanz; 5. Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Instituts, das die Repräsentanz errichtet hat; 6. Anschrift der Hauptverwaltung des Instituts; 7. satzungsmässiger Geschäftsgegenstand des Instituts; 8. Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit des Instituts im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung; 9. Name und Anschrift der Behörde, deren Aufsicht das Institut unterliegt, im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung. Diesen Anzeigen ist eine Reihe von Lmterlagen beizufügen, so 1. eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des Instituts, dass es die Errichtung der Repräsentanz beschlossen und die o. a. Personen mit der Leitung der Repräsentanz betraut hat; 2. eine Erklärung, dass keine Bankgeschäfte i. S. v. § 1 KWG betrieben und keine Finanzdienstleistungen i. S. v. § 1 KWG erbracht werden und im Inland Name oder Firma des Instituts nur mit dem Zusatz Repräsentanz verwendet wird; 3. letzter Jahresabschluss und Lagebericht des Instituts; 4. eine von der deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Sitzstaat des Unternehmens beglaubigte Bescheinigung der Behörde, deren Aufsicht das Unternehmen unterliegt, im Sitzstaat des Unternehmens und, falls davon abweichend, auch im Sitzstaat der Hauptverwaltung, in der die Behörde bestätigt, dass a) das Unternehmen ihrer Solvenzaufsicht unterliegt oder kraft örtlichen Statuts eine Solvenzaufsicht über das Unternehmen nicht besteht; b) das Unternehmen eine von ihr erteilte Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte in dem betr. Staat besitzt, soweit es sich um Bankgeschäfte oder um Finanzdienstleistungen i. S. v. § 1 KWG handelt, oder eine Erlaubnis kraft örtlichen Statuts nicht erforderlich ist; c) sie das Unternehmen mit Tochterunternehmen, die als Kredit-, Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten einzustufen sind, auf konsolidierter Basis überwacht oder eine solche Aufsicht kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist; d) das Unternehmen eine allgemeine oder besondere Erlaubnis zur Errichtung der Repräsentanz erhalten hat oder dass eine solche Erlaubnis kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist. Alle Änderungen, die sich während des Bestehens der Repräsentanz gegenüber den Angaben in der Errichtungsanzeige ergeben, sind BaFin und der für die Repräsentanz zuständigen Stelle der Bundesbank anzuzeigen.



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