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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Selbstanzeige

Im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht kennt das Steuerstrafrecht die Möglichkeit, noch nach dem Begehen einer Straftat (hier: Steuerhinterziehung) unter Umständen Straffreiheit zu erlangen - durch eine Selbstanzeige des Steuerpflichtigen.

Die Steuerfahndung macht Jagd auf Bundesbürger, die sich augenscheinlich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben. Das bezieht sich sowohl auf nicht angegebene Einkünfte aus selbstständiger/nichtselbstständiger Arbeit, wie auch auf Miet-, Pacht- und Zinseinkünfte, etwa auch nicht versteuerte Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften. Man unterscheidet dabei "leichtfertige Steuerverkürzung", wenn beispielsweise durch einen Tippfehler aus 1.000 plötzlich 100 Euro werden, von der "Steuerhinterziehung", wenn mit Vorsatz gehandelt wurde. Wer sich nicht selbst anzeigt und erwischt wird, dem drohen hohe Strafen bis hin zu Freiheitsentzug von bis zu zehn Jahren, bei leichtfertigen Steuerverkürzungen Geldbußen von immerhin bis zu 50.000 Euro.

Jeder Steuerpflichtige darf seiner einkommensteuerrechtlichen Erklärungspflicht auch noch nach Abgabe der Steuererklärung nachkommen, dafür steht die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§371 AO; Abgabenordnung) zur Verfügung. Dabei gilt es jedoch, die steuerrechtliche von der strafrechtlichen Seite zu unterscheiden.

  • Strafrechtlich verjährt die Verfolgung bei Steuerhinterziehung nach fünf Jahren, das heißt ab Abgabe des unvollständigen oder unrichtigen Steuerbescheids. Eine Bestrafung kann nach dieser Zeit nicht mehr erfolgen. Aus rein strafrechtlichen Gesichtspunkten ist also eine Selbstanzeige, die sich auf eine mehr als fünf Jahre alte Steuerklärung bezieht, nicht sinnvoll. Hingegen garantiert eine vollständige Selbstanzeige eines jüngeren Steuerbescheides Straffreiheit.
  • Steuerrechtlich sieht das anders aus: Die Selbstanzeige hat zur Folge, dass trotz Straffreiheit neben der hinterzogenen Steuer zusätzlich noch Hinterziehungszinsen bezahlt werden müssen. Steuerrechtlich ist auch die Verjährungsfrist erheblich länger - zehn Jahre. Meist beginnen die Finanzämter nach einer Selbstanzeige auch ältere Steuererklärungen zu überprüfen, so dass zusätzliche Nachzahlungen drohen. Wurden keine Steuererklärungen abgegeben, kann die Frist für die Nachforschungen auf bis zu 13 Jahre verlängert werden. Steuerrechtlich kann also auch die Selbstanzeige weit zurückliegender Steuerbescheide theoretisch sinnvoll sein.

Voraussetzungen

Damit eine Selbstanzeige ihren Zweck, nämlich die Strafbefreiung für den Steuerpflichtigen, erlangen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (der Jurist nennt diese Ausschlussgründe "Sperrwirkung des §371, Abs. 2 AO"):

  • die bereits laufende Außenprüfung der Steuerbehörden,
  • die bereits entdeckte Steuerhinterziehung,
  • die bereits erfolgte Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens.

Zum Thema laufende Außenprüfung: Das Gesetz definiert, dass die Sperrwirkung in dem Augenblick beginnt, in dem der Steuerprüfer das Firmengelände oder Wohnhaus betritt. Wer also das Erscheinen des Prüfers abwartet, um ihm zu diesem Zeitpunkt die Selbstanzeige zu übergeben, der erlangt keine Straffreiheit, es sei denn, die Selbstanzeige bezieht sich auf ein Steuerjahr, das der Fahnder nicht überprüft.

[Form und Inhalt einer Selbstanzeige]



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