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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Sicherheitenverwaltung

1. Nach AGB ist eine Bank berechtigt, sich auf Kosten des Bankkunden alle Unterlagen zu beschaffen, die sie zur Prüfung bei der Bestellung, Verwaltung, Freigabe und Verwertung von Sicherheiten für erforderlich hält. Dazu gehören insb. beglaubigte Abschriften aus öffentlichen Registern, behördliche Bescheinigungen sowie Unterlagen über Versicherungsschutz. Für alle sonstigen Leistungen und Massnahmen bei der Bestellung, Verwaltung, Freigabe und Verwertung von Sicherheiten sowie bei der Inanspruchnahme von Mitverpflichteten kann die Bank ein angemessenes Entgelt im Rahmen des § 315 BGB in Rechnung stellen. Ausserdem hat der Kunde alle sonstigen entstehenden Auslagen und Nebenkosten zu tragen (z.B. Lagergelder, Beaufsichtigungskosten, Vermittlerprovisionen, Prozesskosten). 2. Regelungsbereich der MaRisk: Kreditgeschäftsprozessanforderungen, Kreditweiterbearbeitung.



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