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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Solvenz von Auslandsniederlassungen

Kriterium für die Beaufsichtigung ausländischer Bankniederlassungen nach dem Baseler Konkordat. Die Verteilung der Zuständigkeiten für die Überwachung der Solvenz der ausländischen Niederlassungen von Banken hängt von der Art der betr. Niederlassung ab. Bei Zweigniederlassungen ist die Solvenz von der der Mutterbank als Ganzes nicht zu trennen. Während es eine allgemeine Verantwortung der Behörde des Gastgeberlandes für die Überwachung der finanziellen Solidität ausländischer Zweigniederlassungen gibt, ist die Überwachung der Solvenz deshalb vor allem eine Angelegenheit der Aufsichtsbehörde des Mutterlandes. Das Dotationskapital, das die Behörden bestimmter Gastländer für in ihren Ländern tätige ausländische Zweigniederlassungen vorschreiben, steht diesem Grundsatz nicht entgegen. Diese Vorschriften bestehen 1., um ausländische Zweigniederlassungen, die in diesen Ländern ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen, zu verpflichten, dort bestimmte Mindestinvestitionen vorzunehmen und zu halten, und 2., um zu ausgeglicheneren Wettbewerbsbedingungen zwischen ausländischen Zweigniederlassungen und einheimischen Banken beizutragen. Bei Tochtergesellschaften ist die Überwachung der Solvenz gemeinsame Aufgabe der Behörden des Gastgeber- und Mutterlandes. Die Behörden des Gastgeberlandes sind für die Überwachung der Solvenz aller in ihrem Hoheitsgebiet tätigen ausländischen Tochtergesellschaften verantwortlich. Sie gehen an die Aufgabe der Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften unter dem Gesichtspunkt heran, dass diese Niederlassungen getrennte Unternehmen sind, die rechtlich im Gastgeberland gegründet wurden. Gleichzeitig müssen die Behörden des Mutterlandes im Rahmen der konsolidierten Beaufsichtigung der Mutterbank beurteilen, ob die Solvenz des Mutterinstituts durch die Geschäfte ihrer ausländischen Tochtergesellschaften berührt wird. Beaufsichtigung durch die Behörde des Mutterlandes auf konsolidierter Basis ist aus 2 Gründen notwendig: weil die Solvenz der Mutterbanken ohne Berücksichtigung aller ihrer ausländischen Niederlassungen nicht angemessen beurteilt werden kann, und weil die Mutterbanken der Situation ihrer ausländischen Tochtergesellschaften nicht indifferent gegenüberstehen können. Bei Gemeinschaftsunternehmen soll die Verantwortung für die Überwachung der Solvenz aus praktischen Gründen vor allem bei den Behörden des Gründungslandes liegen. Banken, die Aktionäre von Konsortialbanken sind, kann die Situation ihrer Gemeinschaftsunternehmen jedoch nicht gleichgültig sein, und sie können Verpflichtungen gegenüber diesen Niederlassungen haben, die durchaus über ihre Verpflichtungen auf Grund ihrer Beteiligungen hinausgehen können und die sich z.B. aus Patronatserklärungen ergeben. Alle diese Verpflichtungen müssen von den Behörden der Mutterländer der beteiligten Banken bei der Überwachung von deren Solvenz berücksichtigt werden. Je nach der Beteiligungsstruktur an Gemeinschaftsunternehmen und insb., wenn eine Bank der beherrschende Aktionär ist, kann sich auch eine Situation ergeben, in der die Überwachung ihrer Solvenz gemeinsam von den Behörden im Gründungsland und den Behörden der Mutterländer der beteiligten Banken durchgeführt werden sollte.



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