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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Sparkassenbezeichnung(sschutz)

Nach KWG dürfen die Bez. »Sparkasse« oder eine Bez., in der das Wort »Sparkasse« enthalten ist, in der Firma, als Firmenzusatz, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen: 1. öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Geschäftsbetriebserlaubnis nach § 32 KWG haben, 2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten des KWG eine solche Bez. nach vorherigen Vorschriften befugt geführt haben. Dies gilt nicht für Unternehmen, die die Bez. »Sparkasse« in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschliesst, dass sie Bankgeschäfte betreiben. Die BaFin entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der Bez. befugt ist. Sie muss ihre Entscheidung dem Registergericht mitteilen. Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch unzulässig ist, so hat das Registergericht die Firma oder den Zusatz zur Firma von Amts wegen zu löschen. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der verbotenen Firma oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten. Die BaFin ist berechtigt, in Verfahren des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder Änderung der Firma beziehen, Anträge zu stellen und die nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen.



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