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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Tierhaltung (in der Mietwohnung)

Vor allem Familien mit kleinen Kindern und Senioren sind meist begeisterte Tierfreunde. Die Kleinen lernen mit dem Haustier Verantwortung zu übernehmen und für viele älteren Menschen ist die Katze oder der Hund häufig der einzige Ansprechpartner. Aber oft gibt es Probleme mit den Nachbarn oder dem Vermieter wegen der vierbeinigen Freunde.

Tiere in der Mietwohnung

Gesetzlich ist nicht festgelegt, ob Tiere in der Mietwohnung erlaubt sind. Es kommt also in erster Linie auf Ihren Mietvertrag an. Ist in Ihrem Mietvertrag die Tierhaltung erlaubt, so dürfen Sie als Mieter die üblichen Haustiere, etwa Hund, Katze, Vogel oder Schildkröte halten. Nicht dazu zählen allerdings ungewöhnliche oder exotische Tiere wie Giftschlangen oder Spinnen. Bei einer generellen Erlaubnis zur Tierhaltung kann aber keinesfalls davon ausgegangen werden, dass auch die Zucht von Tieren in der Mietwohnung erlaubt ist. Die Tierhaltung in Eigentumswohnungen wird anders geregelt.

Keine Erwähnung der Tierhaltung im Mietvertrag

Häufig wird in Mietverträgen die Tierhaltung überhaupt nicht erwähnt. Dann ist zu klären, ob die Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Dies haben dann häufig die Gerichte zu entscheiden. Ob ein Haustier angeschafft werden darf oder nicht, richtet sich in einem solchen Fall immer nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere kommt es dabei darauf an, welche Tiere sich der Mieter anschaffen will und wie groß die entsprechende Wohnung ist.

Kleintiere sind in einer Mietwohnung fast immer erlaubt. Deren Haltung gehört zum normalen Gebrauch einer Mietwohnung. Sie dürfen also Tiere wie Hamster, Meerschweinchen, Schildkröten, Aquarienfische, Kaninchen oder Ziervögel halten. Doch nicht jedes Tier, das klein ist, ist auch im rechtlichen Sinn ein Kleintier. So sehen manche Gerichte etwa Ratten nicht als Kleintiere an, da diese bei vielen Menschen Unbehagen und Ekel auslösen. Auch Katzen zählen in aller Regel zu den Kleintieren. Nachbarn müssen es nach Ansicht der meisten Gerichte hinnehmen, wenn eine Katze ihren Garten oder ihr Grundstück betritt. Auch ist die Anbringung eines Katzennetzes auf dem Balkon in aller Regel erlaubt.

Bei der Haltung von Hunden in der Mietwohnung sind sich die Gerichte uneins. Insbesondere in Mehrparteienhäusern oder städtischen Wohngebieten ist nach Ansicht vieler Gerichte die Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Einige Richter sind jedoch auch der Auffassung, das es einer solchen Erlaubnis nicht bedarf, besonders dann, wenn es sich um kleinere Hunde handelt. Bei Kampfhunden sollten Sie aber unbedingt die Erlaubnis des Vermieters einholen und am besten auch die Nachbarn nach ihrem Einverständnis fragen.

Zustimmung des Vermieters erforderlich

Häufig finden sich in Formularmietverträgen Klauseln wie diese: "Die Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, nicht jedoch von Kleintieren, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters." In einem solchen Fall darf der Vermieter frei abwägen, ob er die Tierhaltung in seiner Wohnung gestattet oder nicht. Verweigert der Vermieter zu Unrecht die Haltung eines Haustieres, so bleibt dem Mieter lediglich der Gang vor Gericht.

In bestimmten Fällen ist der Entscheidungsspielraum des Vermieters bei Erteilung seiner Zustimmung zur Tierhaltung sehr stark eingeschränkt, etwa dann, wenn bereits mehrere Mietparteien im Haus einen Hund oder eine Katze halten. Auch muss der Vermieter seine Zustimmung zur Tierhaltung dann geben, wenn der Mieter auf das Haustier angewiesen ist, also etwa bei einem Blindenhund oder aus therapeutischen Zwecken.

Verbot der Tierhaltung

Ist in Ihrem Mietvertrag die Tierhaltung verboten, sollten Sie sich daran halten. Denn es ist weder für Ihr Tier noch für Sie gut, wenn Sie es wieder abgeben müssen. Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, welche die Tierhaltung verbietet, muss so abgefasst sein, dass die Haltung von Kleintieren nicht verboten ist. Befindet sich also in Ihrem Vertrag etwa folgende Klausel: "Die Tierhaltung ist dem Mieter nicht gestattet", so ist diese Klausel unwirksam. Statt dessen gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn die Tierhaltung im Vertrag nicht erwähnt worden wäre.

Hat Ihr Vermieter Ihr Haustier bereits über Monate oder Jahre hinweg geduldet, obwohl die Haltung im Mietvertrag verboten war oder eine Zustimmung erforderlich gewesen wäre, hat der Vermieter seine Rechte in aller Regel verwirkt. Das heißt, Ihr Vermieter kann die Abschaffung des Tieres nicht mehr verlangen, wenn er wusste, dass sich das Tier in der Wohnung befindet und er dies über einen längeren Zeitraum hinweg geduldet hat.

Selbst wenn im Mietvertrag die Tierhaltung untersagt ist, ist es in jedem Fall erlaubt, Freunde und Gäste zu empfangen, die ein Tier mitbringen. Unzulässig ist es aber, wenn der Besuch das Tier regelmäßig in der Wohnung über Nacht lässt.

Ansprüche des Vermieters

Wenn Sie sich ohne Erlaubnis Ihres Vermieters ein Haustier anschaffen und der Vermieter verlangt von Ihnen das Tier wieder wegzugeben, dann hat er hier einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch, es sei denn, es handelt sich um ein Kleintier. Anders ist dagegen die Lage, wenn der Vermieter zunächst das Haustier erlaubt hat. Dann kann er die Erlaubnis nicht ohne triftigen Grund widerrufen. Dies gilt selbst, wenn im Mietvertrag ein solcher Widerruf vorgesehen ist. Solange Ihr Haustier ruhig und friedlich ist, kann in der Regel nicht von einem solchen triftigen Grund ausgegangen werden. Problematisch wird es allerdings dann, wenn das Tier Hausbewohner in erheblichem Maße belästigt, anhaltende Ruhestörungen verursacht oder auch Gemeinschaftsräume, etwa das Treppenhaus, verunreinigt.

Verursacht Ihr geliebter vierbeiniger Freund einen Schaden, dann müssen Sie als Mieter und Halter des Tieres für diesen Schaden einstehen. Zerkratzt also etwa Ihre Katze die Tür oder verunreinigt Ihr Hund den Teppichboden, dann kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Sie sollten daher vorsorgen.

Halten Sie unerlaubterweise ein Haustier, dann kann Ihr Vermieter auf Unterlassung klagen. Kündigen kann Ihnen der Vermieter deswegen nicht. Anders sieht die Lage dann aus, wenn Sie Tiere halten, die erheblich stören oder gefährlich sind. Unternehmen Sie trotz der Aufforderung des Vermieters nichts dagegen, so kann er Ihnen kündigen. Dies gilt auch, wenn Sie vom Gericht dazu verurteilt wurden, das Tier abzugeben und Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen.

In aller Regel sind für Streitigkeiten um Tiere in der Mietwohnung die Amtsgerichte zuständig, da der Streitwert bei etwa 500 Euro liegt. Streitende Nachbarn haben aber auch die Möglichkeit, ein Schiedsgericht anzurufen, in manchen Bundesländern ist dies sogar vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens vorgeschrieben. Dieses Schiedsgerichtsverfahren ist in der Regel preiswerter und geht schneller als das amtsgerichtliche Verfahren.



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