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			     wechselrechtliche Anspruchsverjährung
			
			
			
			
                      Wechselrechtliche Ansprüche verjähren in 3 Jahren vom Verfalltag an; die Ansprüche des Wechselinhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller des Wechsels verjähren in 1 Jahr von dem Tage des (rechtzeitig erhobenen) Protests oder im Falle eines Vermerks »ohne Kosten« vom Verfalltag an; die Ansprüche des Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in 6 Monaten von dem Tag an, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.  
 
                    
			
			
			
			
                    
                     
 
                    
                        
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