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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Wechselverjährung

Ansprüche aus einem Wechsel gegen den Akzeptanten verjähren in 3 Jahren ab Verfalltag, Ansprüche des Inhabers gegen Aussteller und Indossanten in 1 Jahr ab Tag des Protests oder im Fall des Vermerks »ohne Kosten« vom Verfalltag an, Ansprüche des Indossanten gegen andere Indossanten und Aussteller in 6 Monaten ab Tag der Einlösung durch den Indossanten. Wechselverkäufer Derjenige, der einen Wechsel von seiner Bank diskontieren lässt.



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