Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick | ||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
ZuschlagsverordnungRechtsverordnung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen über die Festsetzung eines Haftsummenzuschlags für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals der Kreditinstitute i. S. des KWG in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft. Abk.: ZuschlV. Kurzbezeichnung für Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlags für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals von Kreditinstituten in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft. Regelt die Hinzurechnung eines Teils der Haftsummenverpflichtung der Mitglieder von Genossenschaftsbanken als haftendes Eigenkapital (Haftsummenzuschlag).
|
||||||||||||||||||||||||||||
Weitere Begriffe : Bruttoauslandsposition der Deutschen Bundesbank | Kollektivprinzip | Long | ||||||||||||||||||||||||||||
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum All rights reserved. |