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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

Das BFM ist ermächtigt, durch RVO zu bestimmen, 1. dass die KWG-Vorschriften über ausländische Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs oder für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis auf Grund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaften mit Drittstaaten, erforderlich ist; 2. vollständige oder teilw. Anwendung der Vorschriften des § 53b KWG unter vollständiger oder teilw. Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuordnen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist und a) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von der Freistellung betroffenen Bereichen nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden, b) den Zweigniederlassungen der entspr. Unternehmen mit Sitz im Inland in diesem Staat gleichwertige Erleichterungen eingeräumt werden, c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu befriedigender Zusammenarbeit mit der BaFin bereit sind und dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist.



 
Weitere Begriffe : Wissenschaft, angewandte | Europäisches System der Zentralbanken, Refinan-zierungsbonitätsbeurteilung | Schwelle
 
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