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Absetzung für Abnutzung (AfA)

Nach den steuerlichen Vorschriften können und müssen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Vermögensgegenständen auf die Jahre ihrer Nutzung verteilt werden (Abschreibung). Die AfA bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. AfA für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann AfA in fallenden Jahresbeträgen bemessen (geometrisch-degressive Abschreibung) werden, und zwar nach einem unveränderbaren Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert. Die zweite Methode ist die lineare Abschreibung bei der die Herstellungskosten des abzuschreibenden Wirtschaftsgutes gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt werden.



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