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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Abtreibung

Eine Abtreibung ist die künstliche Unterbrechung einer Schwangerschaft. Nach dem 1995 in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Abtreibungsrecht ist ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten zwölf Wochen straffrei, wenn die Frau eine vorschriftsgemäße Beratung nachweist. Zudem ist ein Abbruch der Schwangerschaft erlaubt, falls dieser aus medizinischen Gründen notwendig ist oder die Schwangerschaft durch eine Sexualstraftat zu Stande gekommen ist (Paragrafen 218 und 219 Strafgesetzbuch).

Nach jahrelangem Streit um den "Abtreibungsparagrafen" 218 im Strafgesetzbuch (StGB) hat der Bundestag 1995 einen Kompromiss zum Thema Schwangerschaftsabbruch gefunden. Demnach ist ein Schwangerschaftsabbruch in drei verschiedenen Konstellationen nicht strafbar:

1. Schwangerschaftsabbruch nach Beratung ohne Indikation (Beratungsregelung)Die Schwangerschaft darf innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis abgebrochen werden. Voraussetzung ist, dass die Schwangere dem Arzt eine Bescheinigung vorweist, aus der hervorgeht, dass die Frau mindestens drei Tage vor dem Eingriff in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ein Beratungsgespräch geführt hat. Solche Beratungsstellen betreiben beispielsweise "Pro-Familia" oder die Arbeiterwohlfahrt (AWO). Der Abbruch ist in diesem Fall zwar rechtswidrig, aber straffrei. Auch bei einem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch, der allerdings nur bis zum 49. Tag seit Beginn der letzten Regelblutung vorgenommen werden darf, muss die gesetzlich vorgeschriebene Beratung nachgewiesen werden.

2. Schwangerschaftsabbruch mit medizinischer IndikationDie Abtreibung ist erlaubt, wenn damit die Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Frau abgewendet wird. Bei einer zu erwartenden Schädigung des Kindes dient nicht die Schädigung selbst, sondern ebenfalls die für die Frau unzumutbare körperliche oder seelische Beeinträchtigung als Grund. Dass diese Vorraussetzungen erfüllt sind, muss von einem Arzt bescheinigt werden. Eine bestimmte Frist für den Abbruch ist in diesem Fall nicht festgelegt. Eine Beratung in einer Beratungsstelle ist nicht vorgeschrieben.

3. Schwangerschaftsabbruch mit kriminologischer IndikationIst eine Frau durch ein Sexualdelikt (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder sexueller Missbrauch) schwanger geworden, kann sie sich bei einem Arzt eine kriminologische Indikation stellen lassen. Für einen Schwangerschaftsabbruch dürfen seit der Tat nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein. Eine Beratung in einer Beratungsstelle ist in diesem Fall nicht vorgeschrieben.

Für sämtliche Schwangerschaftsabbrüche gilt grundsätzlich: Der Arzt, der die Schwangerschaftskonfliktberatung durchgeführt beziehungsweise die Indikation gestellt hat, darf den Schwangerschaftsabbruch nicht durchführen.

Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch hängen von der jeweiligen Konstellation für die Abtreibung ab. Die Kosten für Beratung, Untersuchung und Behandlung, die unmittelbar mit dem Schwangerschaftsabbruch in Verbindung stehen, werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Ist die Frau anderweitig krankenversichert, übernimmt der jeweilige Krankenversicherungsträger diese Kosten.

Die Kosten bei einer medizinischen oder kriminologischen Indikation tragen die gesetzliche beziehungsweise die private Krankenkasse. Bei Beamtinnen die Beihilfefestsetzungsstelle, ansonsten der zuständige Sozialhilfeträger. Falls aber eine Frau nach der Beratungsregelung die Schwangerschaft abbricht, muss sie die Kosten selbst aufbringen. Für Frauen in einer finanziellen Notlage übernimmt - nach Antragstellung - das jeweilige Bundesland die anfallenden Kosten. Die Antragstellung erfolgt über die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Frau vor dem Abbruch eine so genannte "Kostenübernahmeerklärung" beantragen kann. Das gilt auch für bedürftige Frauen, die in einer Privatversicherung sind. Diese haben einen Anspruch auf Kostenübernahme, der über eine gesetzliche Krankenkasse geltend gemacht werden kann.

Wenn die Frau nach dem Abbruch krank geschrieben wird, hat sie aber Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung. Ebenso wie in anderen Krankheitsfällen ist sie nicht verpflichtet, ihren Arbeitgeber den Grund des Fehlens zu nennen.



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