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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Arbeitgeber

Arbeitgeber ist derjenige, der einen anderen gegen die Zahlung eines Lohnes oder Gehalts beschäftigt und dabei die Arbeit leitet. Als Arbeitgeber kann jede natürliche oder juristische Person auftreten. Wenn ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, hat der Arbeitgeber Anspruch auf die Dienste des Arbeitnehmers und die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Lohnes. Arbeitgeber können sich zu Verbänden zusammenschließen.

Arbeitgeber sind im allgemeinen Unternehmer oder Angehörige eines freien Berufes (bzw. Selbständige), die Mitarbeiter beschäftigen. Es kann sich aber auch um eine juristische Person oder einen nicht rechtsfähigen Personenverband handeln. Der Arbeitgeber schließt mit den Personen, die er beschäftigt einen Arbeitsvertrag. Für ihre Tätigkeit sagt er ihnen eine Gegenleistung zu - in der Regel einen in Geld auszahlbaren Lohn, es können aber auch Sachleistungen (Dienstwagen, Bezug verbilligter Produkte) vereinbart werden.

Der Arbeitsvertrag gibt dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Tätigkeit ein Weisungsrecht. Diese Befugnis kann auf Dritte übertragen werden. Diese Führungskräfte leiten dann die Arbeit der in ihrem Bereich beschäftigten Arbeiter oder Angestellten. Kommen sie diesen Anweisungen nicht nach, kann dies als Arbeitsverweigerung betrachtet werden. Deshalb werden die Arbeitnehmer auch als unselbständig Beschäftigte bezeichnet. Dafür, dass sie ihre Dienste zur Verfügung stellen, haben sie einen Anspruch darauf, dass ihnen der vereinbarte Lohn gezahlt wird. Dieser Lohn kann zwischen beiden Parteien individuell vereinbart werden. Über diese Vereinbarungen hinaus kann der Arbeitgeber aber auch eine Betriebsvereinbarung (zum Beispiel über Sonderleistungen wie eine Mitarbeiterbeteiligung) mit dem Betriebsrat abschließen sowie einen Tarifvertrag mit den zuständigen Gewerkschaften. Diese Abkommen gelten dann für alle Arbeitnehmer und können im individuellen Arbeitsvertrag nur zu Gunsten des Mitarbeiters verbessert werden.

Die meisten Arbeitgeber gehören einem Arbeitgeberverband an. Diese Verbände handeln mit den jeweils zuständigen Gewerkschaften (ihrem Sozialpartner) die Tarifverträge aus. Unter bestimmten Umständen können Arbeitgeber auch dann zur Berücksichtigung der Tarifverträge gezwungen werden, wenn sie keinem Arbeitgeberverband angehören. Voraussetzung dafür ist aber, dass der zuständige Bundesminister die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages erklärt. Umgekehrt ist es allerdings auch möglich, dass Tarifverträge eine Öffnungsklausel enthalten, die es einzelnen Unternehmen ermöglicht, unter bestimmtem Bedingungen mit ihrem Betriebsrat Löhne und Arbeitszeiten zu vereinbaren, die für die betroffenen Arbeitnehmer weniger günstig sind, als die mit der Gewerkschaft getroffenen Vereinbarungen.

Neben dem Lohn muss der Arbeitgeber auch die gesetzlich festgelegten Beiträge zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer entsprechend der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze abführen. Ebenso berechnet er die jeweils zu zahlende Lohnsteuer sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer und überweist die Beträge als Steuervorauszahlung für die Mitarbeiter an das Finanzamt.

Ein Arbeitgeber hat gegenüber seinen Mitarbeitern daneben zahlreiche weitere Pflichten die ihm vom Gesetzgeber, durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte oder per Tarifvertrag auferlegt wurden. Ihre Nichteinhaltung kann entsprechende Schadensersatzansprüche der Beschäftigten nach sich ziehen.



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