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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Arbeitnehmer

Berufstätige, die sich gegenüber einem anderen für eine gewisse Zeit zur Arbeitsleistung verpflichten, dabei nach dessen Anweisungen arbeiten und dafür einen Lohn erhalten. Sie werden deshalb auch als Lohnempfänger oder unselbständig Beschäftigte bezeichnet. Auch der Ausdruck "sozialversicherungspflichtig Beschäftigte" ist gebräuchlich, da für Arbeitnehmer Zwangsbeiträge zur Arbeitslosen- und Krankenversicherung sowie zur Rentenversicherung gezahlt werden müssen.

Grundlage eines Arbeitnehmerverhältnisses ist ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag, die persönliche und fachliche Weisungsgebundenheit und die ausgeübte Arbeitskontrolle sowie die Sozialversicherungspflicht. In diesem Sinne gelten auch Personen mit einem Ausbildungsvertrag und Heimarbeiter, die regelmäßig für den gleichen Betrieb arbeiten, als Arbeitnehmer. Beamte und Beschäftigte in anderen Arbeitsverhältnissen sind dagegen rechtlich keine Arbeitnehmer, obwohl sie oft in ähnlicher Form auf Anweisung arbeiten. Aus traditionellen Gründen wird bei den Arbeitnehmern immer noch unterschieden zwischen Arbeiter und Angestellte. In der Praxis verliert dies aber immer mehr an Bedeutung.

In den Bundesländern Bremen und Saarland sind alle Arbeitnehmer Pflichtmitglieder der Arbeitnehmerkammer.

Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Beschäftigte zu bestimmten Tätigkeiten für den Arbeitgeber, der meist ein Unternehmer oder Selbständiger ist. Dieser verpflichtet sich dafür vor allem, den vereinbarten Lohn zu zahlen und hat eine rechtlich verbindliche Fürsorgepflicht.

Das Recht des Arbeitgebers, die Arbeit zu leiten, kann von ihm auf Führungskräfte übertragen werden, die leiten und kontrollieren (fremdbestimmte Arbeit). Dabei handelt es sich heute in modern geführten Unternehmen aber nicht mehr um ein System von Befehl und Gehorsam. Angestrebt wird vielmehr eine breite Mitarbeiterbeteiligung, weil dadurch die gesteckten Unternehmensziele effektiver und humaner zugleich erreicht werden können. Der Umgang mit dem Arbeitnehmer ist deshalb auch eine Frage des Managementstils und der Unternehmenskultur.

Arbeitnehmer können Mitglied von Gewerkschaften sein. Sie regelt mit dem zuständigen Arbeitgeberverband den Lohn und die Arbeitszeit sowie alle anderen generellen Arbeitsbedingungen in einem Tarifvertrag. In individuellen Verträgen mit einzelnen Arbeitnehmern oder durch eine Betriebsvereinbarung können für den Arbeitnehmer günstigere Bedingungen aber jederzeit vereinbart werden.

Die von den Tarifvertragsparteien getroffenen Vereinbarungen gelten auch für die Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn das Unternehmen keinem Arbeitgeberverband angehört und auch keinen Haustarifvertrag mit der Gewerkschaft abgeschlossen hat. Wenn der Arbeitgeber keinem Verband angehört, kann aber unter bestimmten Bedingungen für den in seiner Branche geltende Tarifvertrag die Allgemeinverbindlichkeit erklärt werden.

Ein wichtiges Merkmal der unselbständigen Beschäftigung ist, dass für sie Pflichtmitglieder in der Sozialversicherung sind. (Dies gilt aber nicht für Selbständige und Beamte). Im Rahmen der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze müssen vom Arbeitslohn die Beiträge an die soziale Krankenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Rentenversicherung (Generationenvertrag) überwiesen werden. Die Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer gezahlt.

Ausländische Arbeitnehmer, auch Gastarbeiter genannt, sind in arbeitsrechtlicher Beziehung Deutschen gleichgestellt.



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