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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Gewerkschaften

Gewerkschaften sind freiwillige Vereinigungen von Arbeitnehmern, die durch gemeinsames Handeln ihre Interessen durchsetzen und ihre wirtschaftlichen und sozialen Interessen gegenüber den Arbeitgebern und dem Staat wirkungsvoll vertreten wollen. In der Bundesrepublik gibt es neben den verschiedenen Einzelgewerkschaften vier Gewerkschaftsverbände. Die gewerkschaftliche Interessenvertretung ist im Rahmen der Koalitionsfreiheit vom Grundgesetz geschützt. Die Tariffreiheit gibt den Gewerkschaften das Recht, mit den Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Unternehmen Verträge zu schließen, in denen die Arbeitsbedingungen geregelt werden.

Die Gewerkschaften, die aus der Arbeiterbewegung des 19. und 20. Jahrhunderts hervorgegangen sind, sehen es traditionell als ihre Hauptaufgabe an, eine Verbesserung der Lohn- und Arbeitsverhältnisse für die abhängig Beschäftigten zu erreichen. Dazu schließen sie mit den jeweiligen Arbeitgeberverbänden in eigener Verantwortung Tarifverträge. Das Ziel ist, den Mitgliedern einen möglichst hohen Anteil am Sozialprodukt zu sichern, für eine ausreichende Freizeit zu sorgen und auch die sonstigen Arbeitsbedingungen stetig zu verbessern. Diese Kollektivvereinbarungen setzen Mindeststandards, die von einzelnen Unternehmen zu Gunsten ihrer Mitarbeiter verbessert werden können - zum Beispiel durch übertarifliche Löhne oder zusätzliche Urlaubstage, Gewinnbeteiligung oder andere betriebliche Leistungen.

Während es den Gewerkschaften in der Frühzeit der Arbeiterbewegung vor allem darum ging, auskömmliche Löhne zu erkämpfen und den Arbeitnehmern neben einem angemessenen Anteil am Volkseinkommen kürzere Arbeitszeiten und einen jährlichen Erholungsurlaub zu erkämpfen, setzten sie sich nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges immer stärker auch für gesellschaftspolitische Ziele ein. Dazu gehörten in den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik vor allem: ein Betriebsverfassungsgesetz, die Montanmitbestimmung, Ausdehnung der Mitbestimmung im Aufsichtsrat auf alle Großunternehmen, Ausbau des Systems der sozialen Sicherheit und seit Beginn der Beschäftigungskrise auch kürzere Arbeitszeiten als Mittel zur Umverteilung der knappen Arbeit. Da in Deutschland das Prinzip der Koalitionsfreiheit gilt, ist kein Arbeitnehmer gezwungen, einer Gewerkschaft beizutreten.

Ihre politischen und gesellschaftlichen Forderungen müssen die Gewerkschaften im Dialog mit der Regierung und den Parteien durchsetzen. Bei arbeitsrechtlichen Fragen sind die Vertreter der Arbeitgeber ihre Verhandlungspartner. Das Ergebnis wird in Tarifverträgen niedergelegt. Dabei werden in Lohntarifverträgen vor allem die ausgehandelten Steigerungsraten der Löhne und Gehälter sowie die Zahl der regelmäßigen Arbeitsstunden festgelegt. Die sonstigen Arbeitsbedingungen (Pausen, flexible oder starre Arbeitszeiten, Kündigungsfristen, erweiterte Rechte des Betriebsrates, Weiterbildung u.ä.) werden in so genannten Manteltarifverträgen geregelt, die meist für einen längeren Zeitraum gelten als die Lohnabkommen.

Die Lohntarifverträge gelten jeweils für eine festgelegte Zeit (meist ein Jahr). Gewerkschaft und Arbeitgeber müssen sich während der Laufzeit an ihre Friedenspflicht halten, dürfen also nicht zu Streik oder Aussperrung aufrufen um neue oder zusätzliche Forderungen durchzusetzen. Sie müssen zudem ihre jeweiligen Mitglieder dazu anhalten, sich an die vereinbarten Arbeitsbedingungen zu halten (Einwirkungspflicht). Erst nach Ablauf des Tarifvertrages und zur Unterstützung der jeweiligen Standpunkte bei den nächsten Tarifvertragsverhandlungen sind wieder Arbeitskampfmaßnahmen erlaubt.

In Deutschland gibt es vier gewerkschaftliche Dachorganisationen: Den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, den deutschen Beamtenbund (DBB), sowie die Christlichen Gewerkschaften (CGB). Sie konkurrieren in vielen Bereichen um die Mitglieder, denn Beamte oder Angestellte können wählen, ob sie Mitglied der Industriegewerkschaft beziehungsweise des DBB oder ver.di werden.

Das gilt umgekehrt auch für die Unternehmen. Auch bei ihnen ist der Beitritt zu einem Arbeitgeberverband freiwillig. Wenn es dadurch allerdings zu sehr großen Lohnunterschieden oder anderen Verzerrungen kommt, kann der Arbeitsminister von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen, den für die Branche ausgehandelten Tarifvertrag auch für Unternehmen, die keinem tariffähigen Verband angehören, in Kraft zu setzen. Dazu muss er die Allgemeinverbindlichkeit erklären.



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