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			     Anzeigenunterlassung   bei   Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
			
			
			
			
                      Wer es als Geschäftsleiter eines Instituts oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Instituts entgegen § 46b KWG, auch in Verbindung mit § 53 b KWG unterlässt, der BaFin die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft; handelt der Täter fahrlässig, gibt es Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe.  
 
                    
			
			
			
			
                    
                     
 
                    
                        
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