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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Atomgesetz

Durch das am 01. 01. 1960 in Kraft getretene Atomgesetz (AtG) in der ab 01. 09. 1985 geltenden Fassung, soll im wesentlichen die Forschung, Entwicklung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken gefördert sowie die Gesundheit aller Lebewesen und ihrer Umwelt vor den Gefahren der Kernenergie geschützt werden.

Das Atomgesetz hat den Zweck, die Nutzung von Kernenergie zur Stromerzeugung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Bis dahin müssen Leben, Gesundheit und Güter der Bevölkerung vor den gefährlichen Strahlen geschützt werden.

"Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren" ist der offizielle Name des Gesetzes. Abgekürzt heißt es Atomgesetz, AtG. Im ersten Abschnitt findet eine Begriffsdefinition statt: Es werden Stoffe genannt, die radioaktiv sind.

Abschnitt 2 des Gesetzes widmet sich im Wesentlichen der Ein- und Ausfuhr von Kernbrennstoffen und den Vorschriften, wie sie transportiert und gelagert werden müssen. Im dritten Absatz geht es um die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden: Bundesamt für Strahlungsschutz, Bundesverwaltungsamt, Luftfahrt-Bundesamt und Landesbehörden.

Der vierte Abschnitt regelt das Thema der Haftungsfragen: Entsteht durch eine Kernanlage oder ein Reaktorschiff einem anderen ein Schaden, dann haftet der Betreiber. Auch der Umfang des Schadenersatzes und die Haftungshöchstgrenzen sind geregelt.

Grundsätzlich gilt: Wer mit Kernenergie in irgendeiner Form arbeitet, muss äußerst vorsichtig damit umgehen. Fahrlässiges Handeln wird als Ordnungswidrigkeit gesehen. Sie kann mit einer Geldstrafe zwischen 500 und 50.000 Euro bestraft werden - je nachdem wie schwer die Ordnungswidrigkeit ist. Das regelt Abschnitt 5. Im 6. Abschnitt stehen die Schlussvorschriften. Das Gesetz kann im Internet nachgelesen werden: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/atg/



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