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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Auslandskrankenversicherung

Eine private Auslandskrankenversicherung soll finanzielle Einbußen durch Krankheiten, Unfälle und deren Behandlung während der Reise vermeiden. Denn nicht immer deckt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) alle Kosten ab. Das betrifft ambulante oder stationäre Behandlungen, Transportkosten zum Krankenhaus, Kosten des Notfallarztes sowie die Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransportes ins Heimatland.

Eine private (Zusatz-)Krankenversicherung für den Aufenthalt im Ausland ist relativ preiswert und schützt normalerweise vor finanziellen Verlusten, die durch Krankheit oder Unfall bei einer Auslandsreise entstehen können. Rund 50 Versicherungsgesellschaften bieten Auslands-Reisekrankenversicherungen an, da die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) leistet in EU-Ländern und anderen Staaten, mit denen ein sog. Sozialversicherungsabkommen besteht, nur eine Grundversorgung. So ist zum Beispiel ein medizinisch notwendiger Rücktransport ins Heimatland nicht durch die GKV abgedeckt. In Ländern, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, existiert überhaupt kein gesetzlicher Versicherungsschutz.

Diese Lücken deckt die private Krankenversicherung zumindest teilweise ab. Ärzte in Urlaubsländern bieten eine Behandlung von Urlaubern allerdings oft nur Privatpatienten an. Das Honorar wird dann in aller Regel vom Patienten gezahlt, weil er auf die ärztliche Behandlung angewiesen ist. Zu Hause erhält er von der gesetzlichen Krankenkasse eine Erstattung der Kosten, wie sie bei einer adäquaten Behandlung in Deutschland angefallen wären. Wenn das Privathonorar höher war, geht das zulasten des Versicherten, wenn er nicht zusätzlich privat krankenversichert war.

Ausnahmen

1.    Die Kosten einer Notfallbehandlung müssen auch über den einheimischen Erstattungssätzen von der GKV erstattet werden, sofern ein Sozialversicherungsabkommen besteht. In § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch V heißt es, dass einem Versicherten die Kosten der selbstbeschafften Leistungen in voller Höhe zu erstatten sind, die als "unaufschiebbare Leistungen" von der Krankenkasse nicht erbracht werden konnten.

2.    Kann sich ein gesetzlich Krankenversicherter auf Grund einer Vorerkrankung oder seines Lebensalters nicht mehr privat über eine Reisekrankenversicherung versichern, werden die Kosten einer Behandlung im Ausland bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Die Unmöglichkeit, eine private Reisekrankenversicherung abzuschließen, muss der Krankenkasse vor Antritt der Reise nachgewiesen werden. Die Kostenübernahme ist auf höchstens sechs Wochen pro Jahr begrenzt.

Ausschlüsse: Eine private Krankenzusatz-Versicherung für das Ausland zahlt dann nicht, wenn

  • die Reise aus Anlass einer ärztlichen Behandlung unternommen wird oder bei Reiseantritt feststand, dass die Behandlungen bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden müssen.
  • es sich um chronische Krankheiten handelt.
  • eine Behandlung infolge Schwangerschaft, Fehl- oder Frühgeburt erforderlich wird.
  • die Krankheit und die notwendige Behandlung auf Vorsatz, einer Drogen- oder Alkoholabhängigkeit oder Sucht beruht.
  • es sich um eine Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen handelt.
  • die Krankheit oder ein Unfall und deren Folgen auf Kriegsereignissen, inneren Unruhen, Streik oder Einwirkungen von Kernenergie beruhen.
  • die Behandlung oder Unterbringung auf Pflegebedürftigkeit, Siechtum oder Verwahrung beruhen.
  • es sich um Massagen, Bäder oder Packungen handelt.

Zahnschmerzen

Kosten für schmerzstillende Behandlungen oder einfache Zahnfüllungen werden übernommen, einige Gesellschaften zahlen auch einfache Reparaturen an Zahnprothesen. Grundsätzlich nicht erstattet werden Zahnkronen oder Zahnersatz.

Rücktransport

Erst wenn der im Ausland behandelnde Arzt die medizinische Notwendigkeit eines Rücktransportes bescheinigt hat, wird dieser von der Gesellschaft auch übernommen. Das kann auch der Fall sein, wenn im Ausland eine medizinische Unterversorgung besteht.

Schadensminderungspflicht

In der Regel muss der Versicherte die kostengünstigste Möglichkeit des Rücktransports, die medizinisch noch vertretbar ist, wählen. Der ADAC und die Deutsche Rettungsflugwacht bieten darüberhinaus, falls notwendig, den Rücktransport im Ambulanzjet an.

Versicherungsdauer

Wird die Police nur für die Dauer einer Reise abgeschlossen, gilt der Versicherungsschutz für die Dauer dieser Reise. Verzögert sich die Rückreise durch eine Erkrankung, wird auch länger Versicherungsschutz geleistet, allerdings nicht unbegrenzt. Je nach Unternehmen beträgt dieser Zeitraum zwischen 28 Tagen und einem Jahr.

Private Vollversicherung

Wer schon in Deutschland privat krankenversichert ist, genießt weltweiten Versicherungsschutz bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt, je nach Gesellschaft von einem bis zu sechs Monaten. Doch hier ist nicht immer der medizinisch notwendige Rücktransport enthalten. Und die Selbstbeteiligung ist in der Regel höher als bei einer privaten Zusatz-Krankenversicherung.



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